Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Geschäftszahl

2000/12/0291

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Vorjudikatur vergleiche das Erkenntnis vom 23. Oktober 1975, Zl. 1365/75, VwSlg 8907 A/1975) keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Teilnahme am Straßenverkehr schlechthin und ausnahmslos keinen Anspruch nach Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG 1956 (hier: des GehG/Stmk) begründen kann. Vielmehr hat er einen solchen Anspruch bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei einem hohen, über das übliche Ausmaß hinausgehenden Anteil des Befahrens schwieriger Strecken unter schwierigen Wetterbedingungen, nicht ausgeschlossen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).