Verwaltungsgerichtshof
23.10.2002
2000/12/0291
Das Impfrisiko der FSME-Impfung (hier: für einen Bezirksoberförster; Dienstzweig: Gehobener Forstfachdienst; Verwendungsgruppe B 1) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes derzeit als so geringfügig anzusehen, dass es keine besondere Gefahr im Sinne des Paragraph 19 b, GehG/Stmk begründet.