Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/05/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/05/0157

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/23 97/07/0084 1

Stammrechtssatz

Durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 29, Absatz 13, AWG 1990 in der Fassung der AWGNov 1994 wird ein Entfall der baubehördlichen Bewilligungspflicht nur für jene Fälle angeordnet, in denen eine Genehmigung nach Paragraph 29, AWG 1990 zu erteilen ist. Eine solche Genehmigung ist aber nach Paragraph 44, Absatz 6, AWG 1990 nicht erforderlich, wenn am 1.7.1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Verfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Für die vor dem 1.7.1990 erteilten Genehmigungen erfaßten Anlagen ist somit keine Bewilligung nach dem AWG 1990 erforderlich. Das bedeutet, daß ein Baubewilligungsverfahren, welches durch die Berufung einer übergangenen Partei wieder anhängig geworden ist, nach den Bauvorschriften zu Ende zu führen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997050157_19980902X01

Rechtssatz für 97/05/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/05/0157

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155;
AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Rechtssatz

Die Errichtung eines Stahlkamines in der Höhe von 100 m und eines Gebäudes als Kondensatorreinigungsanlage im Rahmen einer Müllverbrennungsanlage ist als wesentliche Änderung einer Anlage gem Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997050157_19980902X02

Rechtssatz für 97/05/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/05/0157

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauONov Wr 1992/034 Art4;
BauRallg;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Rechtssatz

Gem Artikel römisch vier, Wr BauONov 1992/34 gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Novelle ist - mit Ausnahmen - am 1.10.1992 in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall, in dem die Bf behaupten, in den bezogenen Baubewilligungsverfahren (Erlassung der erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheide gegenüber anderen Personen in den Jahren 1990 und 1991) übergangen worden zu sein, ergibt sich aufgrund ihrer Berufung aus dem Jahr 1995, sofern ihre Parteistellung aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheide geltenden Rechtslage zu bejahen ist, daß die betroffenen Baubewilligungsverfahren als in den angeführten Zeitpunkten anhängige Verfahren iSd Artikel römisch vier, Wr BauONov 1992/34 zu qualifizieren sind. Sofern den Bf aber nach der im Zeitpunkt der Erlassung der von ihnen bezogenen erstinstanzlichen Bescheide geltenden Rechtslage im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, kommt in dem Verfahren in bezug auf die Parteistellung nur diese Rechtslage zur Anwendung. Zur Beantwortung der Frage der Parteistellung der Bf in diesem Baubewilligungsverfahren ist daher Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO in der Fassung LGBl 1992/34 nicht maßgeblich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997050157_19980902X03

Rechtssatz für 97/05/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/05/0157

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Rechtssatz

Die - nicht aus dem Grund der Verspätung - erfolgte Zurückweisung von Berufungen bewirkt nicht, daß davon auszugehen wäre, daß diese Berufungen niemals erhoben worden sind. Der Erhebung einer neuerlichen Berufung steht der Grundsatz ne bis in idem entgegen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997050157_19980902X04

Rechtssatz für 97/05/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/05/0157

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0111 1

Stammrechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, daß die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodaß eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat

(Hinweis E 8.3.1979, 1087/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997050157_19980902X05

Rechtssatz für 97/05/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

97/05/0157

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Rechtssatz

Der Umkreis der "benachbarten Liegenschaften" im Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO in der Stammfassung ist "je nach der Art der Bauführung zu bestimmen", wobei für den Fall, daß durch den Bau schon infolge seiner Zweckbestimmung Immissionen im weiteren Umfang zu befürchten sind, nicht nur die unmittelbar angrenzenden Nachbarn als Anrainer (Parteien) in Betracht kommen (Hinweis E 8.3.1955, 1653/53, VwSlg 3674 A/1955).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997050157_19980902X06