Verwaltungsgerichtshof
02.09.1998
97/05/0157
Der Umkreis der "benachbarten Liegenschaften" im Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO in der Stammfassung ist "je nach der Art der Bauführung zu bestimmen", wobei für den Fall, daß durch den Bau schon infolge seiner Zweckbestimmung Immissionen im weiteren Umfang zu befürchten sind, nicht nur die unmittelbar angrenzenden Nachbarn als Anrainer (Parteien) in Betracht kommen (Hinweis E 8.3.1955, 1653/53, VwSlg 3674 A/1955).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/05/0013