Verwaltungsgerichtshof
02.09.1998
97/05/0157
Gem Artikel römisch vier, Wr BauONov 1992/34 gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Novelle ist - mit Ausnahmen - am 1.10.1992 in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall, in dem die Bf behaupten, in den bezogenen Baubewilligungsverfahren (Erlassung der erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheide gegenüber anderen Personen in den Jahren 1990 und 1991) übergangen worden zu sein, ergibt sich aufgrund ihrer Berufung aus dem Jahr 1995, sofern ihre Parteistellung aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheide geltenden Rechtslage zu bejahen ist, daß die betroffenen Baubewilligungsverfahren als in den angeführten Zeitpunkten anhängige Verfahren iSd Artikel römisch vier, Wr BauONov 1992/34 zu qualifizieren sind. Sofern den Bf aber nach der im Zeitpunkt der Erlassung der von ihnen bezogenen erstinstanzlichen Bescheide geltenden Rechtslage im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt, kommt in dem Verfahren in bezug auf die Parteistellung nur diese Rechtslage zur Anwendung. Zur Beantwortung der Frage der Parteistellung der Bf in diesem Baubewilligungsverfahren ist daher Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO in der Fassung LGBl 1992/34 nicht maßgeblich.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/05/0013