Verwaltungsgerichtshof
02.09.1998
97/05/0157
Die Errichtung eines Stahlkamines in der Höhe von 100 m und eines Gebäudes als Kondensatorreinigungsanlage im Rahmen einer Müllverbrennungsanlage ist als wesentliche Änderung einer Anlage gem Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 zu qualifizieren.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/05/0013