Verwaltungsgerichtshof
02.09.1998
97/05/0157
Die - nicht aus dem Grund der Verspätung - erfolgte Zurückweisung von Berufungen bewirkt nicht, daß davon auszugehen wäre, daß diese Berufungen niemals erhoben worden sind. Der Erhebung einer neuerlichen Berufung steht der Grundsatz ne bis in idem entgegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/05/0013