Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Geschäftszahl

97/05/0157

Rechtssatz

Die - nicht aus dem Grund der Verspätung - erfolgte Zurückweisung von Berufungen bewirkt nicht, daß davon auszugehen wäre, daß diese Berufungen niemals erhoben worden sind. Der Erhebung einer neuerlichen Berufung steht der Grundsatz ne bis in idem entgegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/05/0013