Die im § 73 Abs 1 AVG 1950 bestimmte sechsmonatige Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.Die im Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 bestimmte sechsmonatige Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.