Gegenstand der Beschwerde ist nur der Bescheid, der in der Prozesserklärung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 VwGG ausdrücklich bezeichnet wurde. Ein anderer Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.Gegenstand der Beschwerde ist nur der Bescheid, der in der Prozesserklärung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ausdrücklich bezeichnet wurde. Ein anderer Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.