Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/16/0107
GRS wie 86/03/0203 E 24. Juni 1987 RS 1
Gegenstand der Beschwerde ist nur der Bescheid, der in der Prozesserklärung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ausdrücklich bezeichnet wurde. Ein anderer Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.