Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Geschäftszahl

94/16/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0203 E 24. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Gegenstand der Beschwerde ist nur der Bescheid, der in der Prozesserklärung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ausdrücklich bezeichnet wurde. Ein anderer Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.