Es besteht keine rechtlich zulässige Möglichkeit, einen aus der
Schubhaft entlassenen Fremden auf Grund des ursprünglichen
Schubhaftbescheides neuerlich in Schubhaft zu nehmen
(Hinweis B 12.6.1992, 92/18/0103; B 29.6.1992, 92/18/0260),
sodaß schon aus diesem Grund für den Entlassenen kein Bedarf
besteht, den UVS als "Haftprüfungsinstanz"
(Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91, G 5/92, G 6/92)
hinsichtlich des genannten Schubhaftbescheides anrufen zu
können. Somit kann der Fremde durch den Bescheid, mit dem der
UVS die Beschwerde gegen den erwähnten Schubhaftbescheid
abgewiesen hat, in dem Recht, daß die Schubhaft für
rechtswidrig erklärt, also seine an den UVS gerichtete
Beschwerde meritorisch erledigt wird, nicht verletzt werden.