Verwaltungsgerichtshof
03.12.1992
92/18/0390
Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen
oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges
Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche
Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für
jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der
Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für
solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der
Schubhaft bereits entlassen wurden.
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180390.X02