Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

92/18/0390

Rechtssatz

Es besteht keine rechtlich zulässige Möglichkeit, einen aus der

Schubhaft entlassenen Fremden auf Grund des ursprünglichen

Schubhaftbescheides neuerlich in Schubhaft zu nehmen

(Hinweis B 12.6.1992, 92/18/0103; B 29.6.1992, 92/18/0260),

sodaß schon aus diesem Grund für den Entlassenen kein Bedarf

besteht, den UVS als "Haftprüfungsinstanz"

(Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91, G 5/92, G 6/92)

hinsichtlich des genannten Schubhaftbescheides anrufen zu

können. Somit kann der Fremde durch den Bescheid, mit dem der

UVS die Beschwerde gegen den erwähnten Schubhaftbescheid

abgewiesen hat, in dem Recht, daß die Schubhaft für

rechtswidrig erklärt, also seine an den UVS gerichtete

Beschwerde meritorisch erledigt wird, nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180390.X03