Unter § 9 Abs 1 LMG 1975 fallen jegliche, wenn auch an sich wahrheitsgemäße Angaben, die irgendwie den Eindruck physiologischer Einwirkungen erwecken.Unter Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 fallen jegliche, wenn auch an sich wahrheitsgemäße Angaben, die irgendwie den Eindruck physiologischer Einwirkungen erwecken.
Entscheidend dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist (Hinweis auf das E des VwGH vom 29.6.1981, 3417/78).
Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Angabe "nur ca 105 kcal/100g - ich mache fit und nicht dick" beim angesprochenen Durchschnittskonsumenten den (beabsichtigten) Eindruck vermittelt, durch den Konsum der Ware könne der Zustand guter körperlicher und geistiger Verfassung, somit eine besondere physiologische Wirkung, erzielt werden.
Die Angabe "nur ca 105 kcal/100g - ich mache fit und nicht dick" kann nicht in jene Vorstellungsebene gebracht werden, die zumindest den Charakter einer schlankmachenden Wirkung erzeugt.
Der Besch hat ein Recht darauf, daß im Spruch des Straferkenntnisses die richtige Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, genannt wird
(Hinweis E VS 2.7.1979, 1781/77, VwSlg 9898 A/1979).
Die Angabe "nur ca 105 kcal/100 g - ich mache fit und nicht dick" ist als verbotene gesundheitsbezogene Angabe iSd § 9 Abs 1 lita LMG 1975 zu werten.Die Angabe "nur ca 105 kcal/100 g - ich mache fit und nicht dick" ist als verbotene gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, lita LMG 1975 zu werten.