Wird ein angefochtener Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, dann bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (oder ohne ein solches) der Vorschrift des § 60 AVG 1950 entsprechend zu ergänzen hatte.Wird ein angefochtener Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, dann bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (oder ohne ein solches) der Vorschrift des Paragraph 60, AVG 1950 entsprechend zu ergänzen hatte.