Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/01/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/01/0197

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wenn die Behörde daraus, daß der Asylwerber einerseits angegeben hat, er sei im Jänner 1990 inhaftiert gewesen, während ihm andererseits in diesem Monat ein internationaler Führerschein ausgestellt worden ist, den Schluß zieht, daß Verfolgungshandlungen aus in der FlKonv angeführten Gründen auszuschließen seien, ist diese Argumentation schlüssig und erscheint zumindest die vom Asylwerber ins Treffen geführte Inhaftierung im Jänner 1990 nicht glaubhaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010197.X01

Im RIS seit

30.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1990010197_19910130X01

Rechtssatz für 90/01/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/01/0197

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Eine aus Anlaß der Teilnahme an einer Demonstration einmal erfolgende Verhaftung für sich allein stellt noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichteter Verfolgung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010197.X02

Im RIS seit

30.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1990010197_19910130X02

Rechtssatz für 90/01/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/01/0197

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0230 E 16. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der Begünstigung seiner Rechtsstellung vorzubringen. Anfragen an jene staatlichen Stellen des Heimatlandes, dessen Schutz der Asylwerber gerade nicht in Anspruch nehmen will, sind aus nahe liegenden Gründen des Schutzes der Person des Asylwerbers nicht zweckmäßig und zielführend.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010197.X03

Im RIS seit

30.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1990010197_19910130X03

Rechtssatz für 90/01/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/01/0197

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0286 E 27. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestrafung wegen Übertretung passrechtlicher und den Aufenthalt von Staatsbürgern im Ausland regelnder Vorschriften kann für sich allein nicht als Verfolgung iSd Konvention gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010197.X04

Im RIS seit

30.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1990010197_19910130X04