Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Geschäftszahl

90/01/0197

Rechtssatz

Eine aus Anlaß der Teilnahme an einer Demonstration einmal erfolgende Verhaftung für sich allein stellt noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichteter Verfolgung dar.