Verwaltungsgerichtshof
30.01.1991
90/01/0197
GRS wie 87/01/0230 E 16. Dezember 1987 RS 1
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der Begünstigung seiner Rechtsstellung vorzubringen. Anfragen an jene staatlichen Stellen des Heimatlandes, dessen Schutz der Asylwerber gerade nicht in Anspruch nehmen will, sind aus nahe liegenden Gründen des Schutzes der Person des Asylwerbers nicht zweckmäßig und zielführend.