Verwaltungsgerichtshof
30.01.1991
90/01/0197
Wenn die Behörde daraus, daß der Asylwerber einerseits angegeben hat, er sei im Jänner 1990 inhaftiert gewesen, während ihm andererseits in diesem Monat ein internationaler Führerschein ausgestellt worden ist, den Schluß zieht, daß Verfolgungshandlungen aus in der FlKonv angeführten Gründen auszuschließen seien, ist diese Argumentation schlüssig und erscheint zumindest die vom Asylwerber ins Treffen geführte Inhaftierung im Jänner 1990 nicht glaubhaft.