Auch Amtsachverständige unterliegen der Wahrheitspflicht (Hinweis auf B vom 11.3.1965, 0228/64, VfSlg 4929), gegen die im Hinblick auf Art 20 Abs 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag. In der bloßen Zugehörigkeit eines Amt-SV zu einer bestimmten Behörde ist selbst dann ein Befangenheitsgrund nicht zu erblicken, wenn der Rechtsträger dieser Behörde als Partei einschreitet (Hinweis auf E vom 27.9.1971, 0067/71 und vom 23.10.1972, 0309/72).Auch Amtsachverständige unterliegen der Wahrheitspflicht (Hinweis auf B vom 11.3.1965, 0228/64, VfSlg 4929), gegen die im Hinblick auf Artikel 20, Absatz eins, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag. In der bloßen Zugehörigkeit eines Amt-SV zu einer bestimmten Behörde ist selbst dann ein Befangenheitsgrund nicht zu erblicken, wenn der Rechtsträger dieser Behörde als Partei einschreitet (Hinweis auf E vom 27.9.1971, 0067/71 und vom 23.10.1972, 0309/72).