Die Rechtsgestaltung, welche in der Erteilung der Konzession nach dem KreditwesenG liegt, enthält keine Feststellung über die unter dem Gesichtspunkt des Devisenrechtes erforderliche Eignung, in dem grundsätzlich der Österreichischen Nationalbank durch § 2 Abs 1 erster Satz DevG vorbehaltenen Bereich tätig zu sein. Sollten sachliche und persönliche Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession gem § 1 Abs 2 Z 6 KWG und jene nach der Präambel des DevisenG für die Erteilung einer Bewilligung gem § 2 Abs 1 erster Satz übereinstimmen, so hat die Devisenbehörde diese Voraussetzungen trotzdem eigenständig zu prüfen.Die Rechtsgestaltung, welche in der Erteilung der Konzession nach dem KreditwesenG liegt, enthält keine Feststellung über die unter dem Gesichtspunkt des Devisenrechtes erforderliche Eignung, in dem grundsätzlich der Österreichischen Nationalbank durch Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz DevG vorbehaltenen Bereich tätig zu sein. Sollten sachliche und persönliche Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession gem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, KWG und jene nach der Präambel des DevisenG für die Erteilung einer Bewilligung gem Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz übereinstimmen, so hat die Devisenbehörde diese Voraussetzungen trotzdem eigenständig zu prüfen.