Verwaltungsgerichtshof
09.02.1990
87/17/0260
Ob eine Bank zu einem unter dem Gesichtspunkt der von der Österreichischen Nationalbank wahrzunehmenden Interessen ordnungsgemäßen Betrieb der Geschäfte personell entsprechend ausgestattet und daher in der Lage ist, kann nur im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die den betreffenden Personen eingeräumten Kompetenzen im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Bank entschieden werden.