Das Fehlen einer Konzession nach § 1 Abs 2 Z 2 KWG (Girogeschäft) schließt die Durchführung der Geschäfte nach § 1 Abs 2 Z 6 KWG nicht aus.Das Fehlen einer Konzession nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, KWG (Girogeschäft) schließt die Durchführung der Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, KWG nicht aus.