Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/17/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0123

Entscheidungsdatum

16.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehöriger, gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Da sich der Revisionswerber dazu bloß auf den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht vergleiche VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029), wobei das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zudem weder über eine Rückkehrentscheidung noch über ein Einreiseverbot abgesprochen hat und dem Revisionswerber schon deshalb durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kein unverhältnismäßigen Nachteil drohen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170123.L01

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023170123_20230816L01

Entscheidungstext Ra 2023/17/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0123

Entscheidungsdatum

16.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1992, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023, L524 2170615-6/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehöriger, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2023 betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 als unbegründet ab.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erfüllt seien und kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung bestehe. „Aufgrund der Nähe des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG zum Artikel 8, MRK ist davon auszugehen, dass ich bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgeschoben werden darf.“
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).
5
Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar. Da er sich dazu bloß auf den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen.
6
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht vergleiche , VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029), wobei das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zudem weder über eine Rückkehrentscheidung noch über ein Einreiseverbot abgesprochen hat und dem Revisionswerber schon deshalb durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kein unverhältnismäßigen Nachteil drohen kann.

Wien, am 16. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170123.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2023170123_20230816L00

Entscheidungstext Ra 2023/17/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0123

Entscheidungsdatum

23.06.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M A G in P, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023, L524 2170615-6/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 8. Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen und u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen.
2
Am 5. November 2019 stellte der Revisionswerber u.a. einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020 als unbegründet abgewiesen.
3
Mit Bescheid des BFA vom 18. Februar 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit am 22. August 2022 mündlich verkündetem und am 7. September 2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts stattgegeben und der Bescheid insoweit ersatzlos behoben.
4
Mit dem im Revisionsverfahren gegenständlichen Bescheid des BFA vom 22. Februar 2023 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es liege ein „qualifizierter Begründungsmangel“ und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor. Dazu wird insbesondere vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte den Revisionswerber vernehmen müssen. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass sich aus Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ergibt, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN, und in Bezug auf behauptete Begründungsmängel VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0337, mwN), was vorliegend nicht der Fall ist.
10
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170123.L00

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Dokumentnummer

JWT_2023170123_20250623L00