Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungstext Ra 2019/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0134

Entscheidungsdatum

30.08.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/10/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J und

2. der E, beide vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30. Jänner 2019, Zl. 405-1/361/1/17-2019, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: B GmbH, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2019 erteilte das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - der mitbeteiligten Partei eine Rodungsbewilligung für die vorübergehende Rodung einer Fläche von 2.055 m2 und die dauernde Rodung einer Fläche von 422 m2 auf einem näher bestimmten Grundstück.

2 2. Dagegen erhoben die Revisionswerber, welche an der Rodungsfläche dinglich berechtigt sind, Revision und stellten den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3 Dazu brachten sie vor, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Es bestehe auch "kein besonderes Interesse" der mitbeteiligten Partei an einer sofortigen Ausübung der eingeräumten Berechtigung. Jedenfalls drohe "der mitbeteiligten Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung".

4 3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche , etwa jüngst VwGH 29.7.2019, Ra 2019/10/0044, mwN).

6 4. Die Revisionswerber haben überhaupt kein Vorbringen zu einem für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil erstattet. 7 Schon aus diesem Grund kam die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Wien, am 30. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100134.L00

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019100134_20190830L00

Entscheidungstext Ra 2019/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0134

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/10/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision 1. des J L und 2. der E L, beide in M, beide vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30. Jänner 2019, Zl. 405- 1/361/1/17-2019, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: B GmbH in M, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2019 erteilte das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - der mitbeteiligten Partei eine Rodungsbewilligung für die vorübergehende Rodung einer Fläche von 2.055 m2 und die dauernde Rodung einer Fläche von 422 m2 auf einem näher bestimmten Grundstück für den Zweck der Erweiterung einer bestehenden Trinkwasserversorgungsanlage durch einen weiteren Leitungsstrang. 2 Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse - auf sachverständiger Grundlage zugrunde, von der beantragten Rodung sei ein bestimmtes Grundstück betroffen, welches zugunsten des im Eigentum der Revisionswerber stehenden "Sch.-Gutes" mit Heimweiderechten belastet sei. Das gesamte mit Heimweiderechten belastete Gebiet umfasse rund 797 ha, von denen während der Bauphase auf einer Rodungsfläche von insgesamt (dauernde und befristete Rodung)

2.477 m2 (gemessen an der gesamten weidebelasteten Fläche lediglich 0,03 %) kurzfristig der Futterertrag entfallen werde. Angesichts dessen komme es zu keinen Bewirtschaftungserschwernissen

in der Ausübung des Heimweiderechtes der Liegenschaft "Sch.-Gut" durch das gegenständliche Projekt.

3 Das Verwaltungsgericht ging daher davon aus, dass die Einforstungsrechte des "Sch.-Gutes" durch die vorliegende Rodung nicht merklich beeinträchtigt würden. Die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren sei allerdings darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis auf VwGH 29.1.1996, 94/10/0064).

4 Da eine spürbare Beeinträchtigung der Weiderechte der Revisionswerber durch die beantragte Rodung nicht gegeben sei, könne deren Beschwerde gegen die von der belangten Behörde erteilte Rodungsbewilligung kein Erfolg beschieden sein (Hinweis auf VwGH 21.3.2013, 2011/10/0140, 0141). Soweit sich die Revisionswerber darin gegen die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Rodung durch die belangte Behörde wendeten, komme ihnen nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Mitspracherecht zu.

5 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wenden sich die Revisionswerber nicht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, deren Einforstungsrechte würden durch die beantragte Rodung nicht beeinträchtigt, sondern erstatten ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Waldflächen ("im Sinne des Natur- und Klimaschutzes, als Erholungsgebiet sowie als Energiequelle für erneuerbare Energie"). Erkennbar vertreten die Revisionswerber die Auffassung, es widerspreche der "Intention und Teleologie des Gesetzes", wenn das Verwaltungsgericht auf sachverständiger Grundlage bei der Beurteilung der Beschwerde der Revisionswerber zunächst geprüft habe, ob deren Einforstungsrechte durch die Rodung beeinträchtigt würden.

9 Mit diesem Vorbringen, das keine konkrete Verletzung in den dinglichen Rechten der Revisionswerber behauptet, bewegen sich diese allerdings außerhalb der ihnen im Rodungsverfahren bloß zukommenden beschränkten Parteistellung, auf welche bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Schon aus diesem Grund machen sie damit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht geltend vergleiche , etwa auch VwGH 27.1.2016, Ra 2015/05/0088).

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100134.L01

Im RIS seit

26.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019100134_20191022L00