Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/22/0097

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0097

Entscheidungsdatum

10.09.2018

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0090 B 22. Mai 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der absolute Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 liegt vor, wenn der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 erfüllt ist, weil sich ein Fremder nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens auf seine Ehe beruft vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220097.L01

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220097_20180910L01

Rechtssatz für Ra 2018/22/0097

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0097

Entscheidungsdatum

10.09.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/22/0014 E 27. April 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220097.L02

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220097_20180910L02

Entscheidungstext Ra 2018/22/0097

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0097

Entscheidungsdatum

10.09.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der S P in W, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. März 2018, VGW-151/074/17054/2017/E-5, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Kambodschas, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. September 2016, mit dem der Zweckänderungsantrag vom 18. Jänner 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - die Revisionswerberin verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 62, NAG - abgewiesen worden war, ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht begründete die Entscheidung, auf das Wesentliche zusammengefasst, damit, dass seit April/Mai 2016 keine "Wohn-, Lebens-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft" zwischen der Revisionswerberin und ihrem österreichischen Ehemann und somit kein gemeinsames Familienleben mehr bestanden habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass demnach vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG auszugehen sei, weil sich die Revisionswerberin zur Erteilung ihres Aufenthaltstitels auf eine Ehe berufe, obwohl im Betrachtungszeitpunkt ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht mehr geführt worden sei, womit ein absoluter Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, (Ziffer 4,) NAG gegeben sei.

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0106, Rn. 6, mwN).

7 In der gegenständlichen Revision wird zur Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe der Revisionswerberin nicht zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem - auch die Revisionswerberin betreffenden - Erkenntnis vom 23. November 2017, Ra 2017/22/0081, Rn. 11 und 12, ausgeführt, dass nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn (u.a.) eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30, Absatz eins, NAG) vorliegt. Nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen. Beruft sich ein Fremder nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens auf seine Ehe, wird der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG erfüllt und es liegt der absolute Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor (Hinweis auf VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014).

9 Paragraph 30, Absatz eins, NAG erfordert nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, und es ist bei der Beurteilung nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung unter Berufung auf eine familienrechtliche Beziehung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes abzustellen (VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0015, Rn. 12).

10 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Einzelfall getroffene Beurteilung, wonach aufgrund der Auflösung des gemeinsamen Familienlebens seit April/Mai 2016 eine Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG vorgelegen sei, grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220097.L00

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2018220097_20180910L00