Die Bundespolizeidirektion Linz verhängte mit Bescheid vom 1. Juli 2008 gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Diese ist mit 14. Juli 2008 datiert und gibt als Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides den 4. Juli 2008 an. Auf der Berufung aufgebracht ist eine Einlaufstampiglie der "Bundespolizeidirektion Linz Fremdenpolizei", der zufolge der Berufungsschriftsatz am 21. Juli 2008 einlangte. Außerdem findet sich der unleserlich unterfertigte handschriftliche Vermerk "wurde persönlich abgegeben 21.7.08".
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Ausgehend vom Zustelldatum 4. Juli 2008 hätte die Berufungsschrift - so die belangte Behörde - bis spätestens 18. Juli 2008 zur Post gegeben oder direkt bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Berufungsschrift jedoch erst am 21. Juli 2008, also verspätet, persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht. Dieser Sachverhalt sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, in der darauf folgenden Stellungnahme vom 10. Februar 2009 habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er sei sich sicher, die Berufungsschrift bereits am 15. Juli 2008 überbracht zu haben. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass die Berufungsschrift laut Eingangsstempel und Aktenvermerk erst am 21. Juli 2008 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht worden sei, weshalb die Berufung als verspätet zurückgewiesen werden müsse.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Ausgehend vom Zustelldatum 4. Juli 2008 hätte die Berufungsschrift - so die belangte Behörde - bis spätestens 18. Juli 2008 zur Post gegeben oder direkt bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Berufungsschrift jedoch erst am 21. Juli 2008, also verspätet, persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht. Dieser Sachverhalt sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, in der darauf folgenden Stellungnahme vom 10. Februar 2009 habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er sei sich sicher, die Berufungsschrift bereits am 15. Juli 2008 überbracht zu haben. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass die Berufungsschrift laut Eingangsstempel und Aktenvermerk erst am 21. Juli 2008 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht worden sei, weshalb die Berufung als verspätet zurückgewiesen werden müsse.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Zunächst ist anzumerken, dass die im bekämpften Bescheid erwähnte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2009 nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Beschwerde die Behauptung aufgestellt wird, der Beschwerdeführer habe den Berufungsschriftsatz am 15. Juli 2008 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht. Mit Recht weist die Beschwerde davon ausgehend darauf hin, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen dahingehend einzuholen, bei wem und wann die Berufung tatsächlich überreicht wurde. Sie durfte sich nicht schlichtweg mit dem Hinweis auf die erwähnte Einlaufstampiglie und auf den dargestellten handschriftlichen Vermerk zufrieden geben, zumal einerseits eine Falschdatierung nicht ausgeschlossen werden kann und andererseits der besagte handschriftliche Vermerk keinen eindeutigen Rückschluss auf das Abgabedatum - das angeführte Datum "21.7.08" kann sich auch bloß auf das Verfassen dieses Vermerks beziehen - zulässt. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen anzumerken, dass die gegenständliche Berufung laut Vorlagebericht der Bundespolizeidirektion Linz an die belangte Behörde "nach ha. Ansicht rechtzeitig vorgelegt" wurde.
Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war abzuweisen, weil diese Gebühr im Hinblick auf die bewilligte Verfahrenshilfe nicht entrichtet wurde.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG war abzuweisen, weil diese Gebühr im Hinblick auf die bewilligte Verfahrenshilfe nicht entrichtet wurde.
Wien, am 8. Juli 2009