Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungstext 2006/19/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/19/0230

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art3;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den am 5. Juli 2005 verkündeten und am 18. Juli 2005 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 250.765/8-II/04/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

A. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides (Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte am 27. Mai 2003 in das Bundesgebiet und beantragte am selben Tag Asyl.

In seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er von der Nordallianz, welche seinen Vater wegen dessen Kontakte zu den Taliban verschleppt habe, verfolgt werde. Da die Nordallianz vermutet habe, dass auch der Beschwerdeführer Mitglied der Taliban sei, habe sie ihn im Jahr 2001 festgenommen, inhaftiert und misshandelt. Nach diesem Vorfall habe er ca. zwei Jahre unbehelligt bei seinem Onkel gelebt. Er habe sein Heimatland verlassen, weil ihm seine Geschwister, die in Deutschland leben würden, wegen der unstabilen politischen Lage in Afghanistan telefonisch dazu geraten hätten. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er psychische Probleme und Schlafstörungen habe. Er habe in Deutschland einen Arzt aufgesucht, welcher ihm Tabletten verschrieben habe; seit er diese Tabletten nehme, gehe es ihm immer besser.

Aus dem im Akt aufliegenden ärztlichen Attest eines praktischen Arztes aus Deutschland vom 24. Juni 2003 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter einer ausgeprägten psychischen Störung mit Angstzuständen und Selbstmordgedanken leide; es bestehe eine depressive Episode mit Angstsymptomatik. Weiters geht aus dem Attest hervor, dass der behandelnde Arzt psychologische Gespräche geführt und eine medikamentöse Therapie eingeleitet habe.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 27. Mai 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dessen Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt römisch drei.).

Über die dagegen erhobene Berufung führte die belangte Behörde unter Beiziehung des Sachverständigen Dr. Klimburg am 7. Oktober 2004 und am 5. Juli 2005 eine mündliche Verhandlung durch. Am Schluss der zuletzt durchgeführten Verhandlung verkündete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, bzw. 8 Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ausgehend von der sachverhaltsmäßigen Richtigkeit des vor dem Bundesasylamt vorgetragenen zentralen Gefährdungsvorbringens der in der Berufungsverhandlung aufgenommene Sachverständigenbeweis keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass der Beschwerdeführer deshalb hinkünftig noch gefährdet wäre; eine relevante Gefährdung bestünde nur dann, wenn eine Person nunmehr in den Reihen der gegenwärtig aufständischen Taliban kämpfe oder diese unterstütze, wofür es jedoch im Fall des Beschwerdeführers keinerlei Anzeichen gebe.

Zu den "sonstigen Gefährdungen" des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass am ersten Termin der Berufungsverhandlung Gefährdungen des Beschwerdeführers wegen gesellschaftlicher oder religiöser Diskriminierung, der allgemeinen Sicherheitslage und der ökonomischen Lage geprüft worden seien und der hiezu aufgenommene Sachverständigenbeweis keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergeben habe; auch am zweiten Verhandlungstermin sei nichts anderes hervorgekommen und habe der Sachverständige seine seinerzeitigen Ausführungen vollumfänglich aufrecht erhalten.

Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Erstbehörde die nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG zu beurteilende Rechtsfrage falsch beurteilt habe, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt habe, über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu A:

1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der hier maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, hat die Asylbehörde im Falle der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung droht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. April 2009, 2008/19/271 und 2008/19/0653).

Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch im Berufungsverfahren anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2001/20/0550, mwN).

2. 1. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall darauf verzichtet, über die Rückkehrbedingungen für afghanische Staatsbürger nähere Feststellungen zu treffen und sich insbesondere in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage mit pauschalen Verweisungen auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Klimburg in den Verhandlungen begnügt. Der Sachverständige ging in der Verhandlung am 7. Oktober 2004 davon aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage für die Gegend von Kandahar im Vergleich zu jener im Raum Kabul einerseits prekärer und andererseits günstiger darstelle; das bedeute, dass einerseits auch im Raum Kandahar gemeinkriminelle Aktivitäten weit verbreitet seien, andererseits politisch motivierte Anschläge de facto höchstens seitens der Taliban verübt würden. Nachdem diese beiden Bedrohungen eher in dicht besiedelten Zentren als auf dem Land erfolgen würden, sehe der Sachverständige für den Beschwerdeführer im Fall von dessen Rückkehr zu seinem Onkel schon deshalb keine besondere Gefährdung. In der fortgesetzten Verhandlung am 5. Juli 2005 gab der Sachverständige an, sowohl im November 2004 als auch im Mai/Juni 2005 in Afghanistan gewesen zu sein; eine konkrete Überprüfung vor Ort sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, da auf Grund der zunehmenden Operationen der Taliban-Milizen gerade in der Provinz Kandahar mittlerweile Ausländern geraten werde, das Stadtgebiet von Kandahar nicht zu verlassen. Warum die sich aus den zunehmenden Operationen der Taliban-Milizen - welche sich entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Sachverständigen gerade nicht auf das Stadtgebiet von Kandahar beschränkten - offenbar ergebende Verschärfung der Sicherheitslage zu keiner Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in die Provinz Kandahar führen soll, lässt sich weder den Ausführungen des Sachverständigen noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen.

2. 2. Dazu kommt, dass die belangte Behörde - worauf auch die Beschwerde hinweist - die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Probleme sowie den in der Berufung gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu dessen psychischer Situation gänzlich unberücksichtigt ließ. So hat sie insbesondere keine Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie des daraus allenfalls resultierenden Behandlungsbedarfes veranlasst und sich mit den allenfalls zu erwartenden physischen oder psychischen Konsequenzen seiner Abschiebung und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan nicht auseinander gesetzt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, 2005/01/0080, mwN). Dies wiegt umso schwerer, als der Sachverständige Dr. Klimburg in der Verhandlung am 7. Oktober 2004 anmerkte, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan ganz allgemein unzureichend sei und dass vor diesem Hintergrund seines Wissens nach überhaupt keine Kapazitäten für die Behandlung "psychischer Probleme" bestehen würden.

Es war daher die Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Bei der unveränderten Bestätigung des Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") hat die belangte Behörde zudem verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Die Bestätigung des Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Zu B.:

Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides richtet - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides richtet - abzulehnen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 28. Mai 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006190230.X00

Im RIS seit

13.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009

Dokumentnummer

JWT_2006190230_20090528X00