(4)Absatz 4,Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird."Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Absatz eins,) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird."
Der angefochtene Bescheid beruht wesentlich auf der Auffassung, dass der begründete Verdacht des fortdauernden Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG vorgelegen sei und daher die Beschlagnahme bescheidmäßig auszusprechen gewesen sei.Der angefochtene Bescheid beruht wesentlich auf der Auffassung, dass der begründete Verdacht des fortdauernden Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG vorgelegen sei und daher die Beschlagnahme bescheidmäßig auszusprechen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen auf die oben genannte Entscheidung der belangten Behörde zum Spielprogramm Magic Fun 3.0 vom 27. Mai 2004 und auf das Gutachten von Prof. Sch zum Spielprogramm der Version 4.0 zum Beweis dafür, dass es sich bei den Apparaten nicht um Glücksspielautomaten handle, sondern die Spielergebnisse (wesentlich) von der Geschicklichkeit des Spielers abhingen.
Der Beschwerdefall gleicht insoweit jenem, über den mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, zu entscheiden war. Unterschiede im Sachverhalt sind insofern gegeben, als einerseits nach der Annahme der belangten Behörde hinsichtlich der hier beschlagnahmten Geräte (bzw. der darauf installierten Spiele) bereits eine negative Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (nach dem OÖ Spielapparategesetz) vorlag und andererseits die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid eingehend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und dargelegt hat, wieso ihres Erachtens weder die Entscheidung der belangte Behörde vom 27. Mai 2004, noch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme von Prof. Sch geeignet gewesen seien, den Verdacht des Vorliegens von Glücksspielen zu entkräften.
Der Beschwerdeführer beruft sich aber gerade im Zusammenhang mit diesen Begründungselementen des angefochtenen Bescheides darauf, dass die belangte Behörde ohne Vorliegen eines der Gründe für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e VStG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.Der Beschwerdeführer beruft sich aber gerade im Zusammenhang mit diesen Begründungselementen des angefochtenen Bescheides darauf, dass die belangte Behörde ohne Vorliegen eines der Gründe für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, VStG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zulässiger Weise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen konnte.
Hiezu ist zunächst auf die in der Gegenschrift der belangten Behörde angedeuteten Bedenken betreffend die Anwendung des § 51e VStG im Beschwerdefall einzugehen.Hiezu ist zunächst auf die in der Gegenschrift der belangten Behörde angedeuteten Bedenken betreffend die Anwendung des Paragraph 51 e, VStG im Beschwerdefall einzugehen.
Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hinweist, dass nicht klar sei, ob im Beschlagnahmeverfahren § 67d AVG oder § 51e VStG zur Anwendung zu kommen habe, so ist hiezu Folgendes festzuhalten:Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hinweist, dass nicht klar sei, ob im Beschlagnahmeverfahren Paragraph 67 d, AVG oder Paragraph 51 e, VStG zur Anwendung zu kommen habe, so ist hiezu Folgendes festzuhalten:
Auch wenn eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG nur zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vorgesehen ist, und somit das Tatbestandselement der Sicherung des Verfalls, wie es in § 39 VStG enthalten ist, im Falle der Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG nicht zu prüfen ist, sind die Vorschriften des § 53 Abs. 2 GSpG als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233, unter Hinweis auf die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 BlgNR, 17. GP, 21). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 Abs. 2 GSpG fallen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG (und sind nicht im Sinne der hg. Rechtsprechung als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren; vgl. zu einer Beschlagnahme nach § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033). Auch die belangte Behörde ist erkennbar davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren entweder um ein Verwaltungsstrafverfahren im engeren Sinn des § 51 Abs. 1 VStG handelt, oder aber auch ungeachtet des Fehlens einer § 39 Abs. 6 VStG entsprechenden Bestimmung in § 53 GSpG auf Grund des Vorliegens eines "Verfahrens wegen Verwaltungsübertretungen" nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG eine verfassungsunmittelbare Zuständigkeit des UVS im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957 anzunehmen wäre. Andernfalls wäre nämlich die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben gewesen (vgl. etwa zu einer Beschlagnahme nach § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).Auch wenn eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG nur zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgesehen ist, und somit das Tatbestandselement der Sicherung des Verfalls, wie es in Paragraph 39, VStG enthalten ist, im Falle der Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG nicht zu prüfen ist, sind die Vorschriften des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG als (von Paragraph 39, VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233, unter Hinweis auf die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 BlgNR, 17. GP, 21). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG fallen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (und sind nicht im Sinne der hg. Rechtsprechung als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren; vergleiche zu einer Beschlagnahme nach Paragraph 29, Pflanzenschutzmittelgesetz das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033). Auch die belangte Behörde ist erkennbar davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren entweder um ein Verwaltungsstrafverfahren im engeren Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, VStG handelt, oder aber auch ungeachtet des Fehlens einer Paragraph 39, Absatz 6, VStG entsprechenden Bestimmung in Paragraph 53, GSpG auf Grund des Vorliegens eines "Verfahrens wegen Verwaltungsübertretungen" nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine verfassungsunmittelbare Zuständigkeit des UVS im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.957 anzunehmen wäre. Andernfalls wäre nämlich die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben gewesen vergleiche etwa zu einer Beschlagnahme nach Paragraph 29, Pflanzenschutzmittelgesetz das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).
Es ergibt sich somit, dass § 51e VStG im Beschwerdefall anzuwenden war.Es ergibt sich somit, dass Paragraph 51 e, VStG im Beschwerdefall anzuwenden war.
Damit ist jedenfalls auch zu prüfen, ob die belangte Behörde berechtigt war, im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen eines Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen.
Dies deshalb, weil nach der hg. Rechtsprechung selbst in jenen Fällen, in denen einer der Gründe des § 51e Abs. 3 VStG gegeben ist und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, in verfassungskonformer Auslegung des § 51e Abs. 3 VStG zu prüfen ist, ob ein Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0110, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.624/2002 und 16.894/2003).Dies deshalb, weil nach der hg. Rechtsprechung selbst in jenen Fällen, in denen einer der Gründe des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG gegeben ist und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG zu prüfen ist, ob ein Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0110, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.624 aus 2002, und 16.894 aus 2003,).
Der EGMR stellt nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts ab, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, § 24, Rz 90, FN 395).Der EGMR stellt nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts ab, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, Paragraph 24,, Rz 90, FN 395).
Es ist im Beschwerdefall daher nicht ausschlaggebend, ob die Berufungsausführungen zum mangelnden Charakter der auf den Geräten installierten Programme als Glücksspiel lediglich die rechtliche Beurteilung betreffen oder auch als Bestreitung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu verstehen sind. Abgesehen davon, dass für die Beurteilung des Verdachts im Sinne des § 53 Abs. 2 GSpG Feststellungen über den Ablauf des betreffenden Spieles erforderlich sind (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2009), sodass die diesbezüglichen Berufungsausführungen auch das Bestreiten des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts bedeuten, liegt im Beschwerdefall auch kein Sachverhalt vor, der die Annahme eines Verzichts auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen hätte können.Es ist im Beschwerdefall daher nicht ausschlaggebend, ob die Berufungsausführungen zum mangelnden Charakter der auf den Geräten installierten Programme als Glücksspiel lediglich die rechtliche Beurteilung betreffen oder auch als Bestreitung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu verstehen sind. Abgesehen davon, dass für die Beurteilung des Verdachts im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG Feststellungen über den Ablauf des betreffenden Spieles erforderlich sind vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2009), sodass die diesbezüglichen Berufungsausführungen auch das Bestreiten des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts bedeuten, liegt im Beschwerdefall auch kein Sachverhalt vor, der die Annahme eines Verzichts auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen hätte können.
Diese Annahme verbietet sich schon deshalb, weil in der Berufung dezidiert der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aktenvermerk des Kontrollorgans über die Kontrolle vom 12. April 2005 erhoben wurde.
In der Berufung wurde weiters die Beiziehung von Sachverständigen zur Frage gefordert, ob ein Spielprogramm "ein Spielergebnis liefert, welches überwiegend vom Zufall abhängt". Der Beschwerdeführer verwies hiezu insbesondere auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Prof. Sch. In diesem Berufungsvorbringen kann im Sinne der hg. Rechtsprechung der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195).In der Berufung wurde weiters die Beiziehung von Sachverständigen zur Frage gefordert, ob ein Spielprogramm "ein Spielergebnis liefert, welches überwiegend vom Zufall abhängt". Der Beschwerdeführer verwies hiezu insbesondere auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Prof. Sch. In diesem Berufungsvorbringen kann im Sinne der hg. Rechtsprechung der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195).
Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
Damit ergibt sich, dass - selbst wenn man die Berufungsausführungen nicht als Bestreitung der Sachverhaltsannahmen der Behörde erster Instanz im Sinne des § 51e Abs. 3 Z 1 VStG verstehen wollte - die belangte Behörde sich hinsichtlich des Entfalls der mündlichen Verhandlung nicht auf § 51e Abs. 3 VStG stützen konnte.Damit ergibt sich, dass - selbst wenn man die Berufungsausführungen nicht als Bestreitung der Sachverhaltsannahmen der Behörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins, VStG verstehen wollte - die belangte Behörde sich hinsichtlich des Entfalls der mündlichen Verhandlung nicht auf Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG stützen konnte.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweise (wie jener auf ein Fehlen einer näheren Darlegung des Spielablaufs in der Berufung oder auf die Möglichkeit der Akteneinsicht betreffend Aktenvermerks des Kontrollorgans) zeigen keinen im VStG vorgesehenen Grund für das Absehen von der mündlichen Verhandlung auf und sind somit nicht geeignet, die Unterlassung der Durchführung der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.
Zur Klarstellung sei darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach wie vor davon ausgeht, dass eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG bereits bei Vorliegen eines Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz gerechtfertigt ist. Das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde hat daher nicht der abschließenden Klärung zu dienen, ob die beschlagnahmten Geräte tatsächlich Glücksspielautomaten im Sinne des GSpG waren oder nicht. Es ist nach wie vor lediglich der Verdacht, dass die Spiele Glücksspiele sind, erforderlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0009, und ebenfalls vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, ausgeführt hat, muss jedoch auch dieser Verdacht hinreichend substanziiert sein. Der nach dem GSpG für die Beschlagnahme zu fordernde Verdacht setzt nach dieser Rechtsprechung u.a. eine ansatzweise Schilderung des Spielablaufes voraus.Zur Klarstellung sei darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach wie vor davon ausgeht, dass eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG bereits bei Vorliegen eines Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz gerechtfertigt ist. Das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde hat daher nicht der abschließenden Klärung zu dienen, ob die beschlagnahmten Geräte tatsächlich Glücksspielautomaten im Sinne des GSpG waren oder nicht. Es ist nach wie vor lediglich der Verdacht, dass die Spiele Glücksspiele sind, erforderlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0009, und ebenfalls vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, ausgeführt hat, muss jedoch auch dieser Verdacht hinreichend substanziiert sein. Der nach dem GSpG für die Beschlagnahme zu fordernde Verdacht setzt nach dieser Rechtsprechung u.a. eine ansatzweise Schilderung des Spielablaufes voraus.
Gerade im Hinblick auf die Vielzahl der verschiedenen Spielvarianten ist es nicht ausreichend, wenn lediglich der pokerähnliche Charakter eines Spieles festgestellt wird, zumal gerade durch den Einbau eines Geschicklichkeitselementes bei der Auswahl zusätzlicher Karten der Glücksspielcharakter beseitigt sein könnte (vgl. zu einer als Glücksspiel eingestuften Variante das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/0201). Die Berufung auf eine Erfahrung der belangten Behörde vermag eine den Grundsätzen des VStG entsprechende Verfahrensführung und Bescheidbegründung nicht zu ersetzen. Es wäre insbesondere darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände das Kontrollorgan und die belangte Behörde vom Überwiegen des Zufalls ausgegangen sind, wobei im konkreten Fall vor allem eine Skizzierung des Ablaufs des sogenannten "Dealens" geboten gewesen wäre. Ohne diesbezügliche Feststellungen lässt sich nicht nachvollziehen, ob dem Spiel eine ausreichende Geschicklichkeitskomponente inne wohnte oder nicht.Gerade im Hinblick auf die Vielzahl der verschiedenen Spielvarianten ist es nicht ausreichend, wenn lediglich der pokerähnliche Charakter eines Spieles festgestellt wird, zumal gerade durch den Einbau eines Geschicklichkeitselementes bei der Auswahl zusätzlicher Karten der Glücksspielcharakter beseitigt sein könnte vergleiche zu einer als Glücksspiel eingestuften Variante das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/0201). Die Berufung auf eine Erfahrung der belangten Behörde vermag eine den Grundsätzen des VStG entsprechende Verfahrensführung und Bescheidbegründung nicht zu ersetzen. Es wäre insbesondere darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände das Kontrollorgan und die belangte Behörde vom Überwiegen des Zufalls ausgegangen sind, wobei im konkreten Fall vor allem eine Skizzierung des Ablaufs des sogenannten "Dealens" geboten gewesen wäre. Ohne diesbezügliche Feststellungen lässt sich nicht nachvollziehen, ob dem Spiel eine ausreichende Geschicklichkeitskomponente inne wohnte oder nicht.
Schon nach allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltsermittlung gemäß § 24 VStG in Verbindung mit §§ 37ff AVG könnte sich die belangte Behörde nicht auf die Feststellung zurückziehen, dass eine vom Beschuldigten vorgelegte Stellungnahme nicht eindeutig die auf einem Gerät installierten Spiele betroffen habe. Die Feststellung, welches Spiel installiert war und worauf sich die vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen und Gutachten bezogen, wären von der belangten Behörde zu treffen und im Bescheid darzustellen gewesen.Schon nach allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltsermittlung gemäß Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 37 f, f, AVG könnte sich die belangte Behörde nicht auf die Feststellung zurückziehen, dass eine vom Beschuldigten vorgelegte Stellungnahme nicht eindeutig die auf einem Gerät installierten Spiele betroffen habe. Die Feststellung, welches Spiel installiert war und worauf sich die vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen und Gutachten bezogen, wären von der belangten Behörde zu treffen und im Bescheid darzustellen gewesen.
Genau der Klärung solcher (offenen) Umstände hätte eine mündliche Verhandlung zu dienen gehabt (vgl. § 51g und § 51i VStG).Genau der Klärung solcher (offenen) Umstände hätte eine mündliche Verhandlung zu dienen gehabt vergleiche Paragraph 51 g und Paragraph 51 i, VStG).
Insofern hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei seiner Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Insofern hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei seiner Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Abschließend sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgender Feststellung veranlasst:
Auch dann, wenn ein mit einem Spielautomaten in einer ersten Phase des Spiels allenfalls erzielter Gewinn in einer weiteren (an die erste Spielphase anschließenden, "Gamble-Phase", "Risiko-Spiel" oder wie immer genannten) Phase vervielfacht werden kann und in dieser Phase die Geschicklichkeit des Spielers das Spielergebnis maßgeblich beeinflussen kann, ist das Spiel insgesamt nicht ein solches, bei dem das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0214). Wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust in der ersten Phase ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ändert auch eine daran anschließende Phase, in der ein solchermaßen erzielter Gewinn abhängig vom Geschick des Spielers noch verändert werden könnte, nichts am Glücksspielcharakter des Spieles. Wien, am 3. Juli 2009Auch dann, wenn ein mit einem Spielautomaten in einer ersten Phase des Spiels allenfalls erzielter Gewinn in einer weiteren (an die erste Spielphase anschließenden, "Gamble-Phase", "Risiko-Spiel" oder wie immer genannten) Phase vervielfacht werden kann und in dieser Phase die Geschicklichkeit des Spielers das Spielergebnis maßgeblich beeinflussen kann, ist das Spiel insgesamt nicht ein solches, bei dem das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0214). Wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust in der ersten Phase ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ändert auch eine daran anschließende Phase, in der ein solchermaßen erzielter Gewinn abhängig vom Geschick des Spielers noch verändert werden könnte, nichts am Glücksspielcharakter des Spieles. Wien, am 3. Juli 2009