Verwaltungsgerichtshof
03.07.2009
2005/17/0178
Nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ist eine Beschlagnahme bereits bei Vorliegen eines Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz gerechtfertigt. Das behördliche Ermittlungsverfahren hat daher nicht der abschließenden Klärung zu dienen, ob die beschlagnahmten Geräte tatsächlich Glücksspielautomaten im Sinne des GSpG waren oder nicht. Es ist nach wie vor lediglich der Verdacht, dass die Spiele Glücksspiele sind, erforderlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0009, und ebenfalls vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, ausgeführt hat, muss jedoch auch dieser Verdacht hinreichend substanziiert sein. Der nach dem GSpG für die Beschlagnahme zu fordernde Verdacht setzt nach dieser Rechtsprechung u.a. eine ansatzweise Schilderung des Spielablaufes voraus. Gerade im Hinblick auf die Vielzahl der verschiedenen Spielvarianten ist es nicht ausreichend, wenn lediglich der pokerähnliche Charakter eines Spieles festgestellt wird, zumal gerade durch den Einbau eines Geschicklichkeitselementes bei der Auswahl zusätzlicher Karten der Glücksspielcharakter beseitigt sein könnte vergleiche zu einer als Glücksspiel eingestuften Variante das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2000/17/0201).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/17/0179 E 3. Juli 2009
2005/17/0180 E 3. Juli 2009