Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2009

Geschäftszahl

2005/17/0178

Rechtssatz

In der Berufung gegen den Ausspruch der Beschlagnahme von Glücksspielautomaten wurde die Beiziehung von Sachverständigen zur Frage gefordert, ob ein Spielprogramm "ein Spielergebnis liefert, welches überwiegend vom Zufall abhängt". Der Berufungswerber verwies hiezu insbesondere auf ein von ihm vorgelegtes Gutachten. In diesem Berufungsvorbringen kann im Sinne der hg. Rechtsprechung der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen werden vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2008, Zl. 2004/03/0148, und vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0195). Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/17/0179 E 3. Juli 2009

2005/17/0180 E 3. Juli 2009