Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2009

Geschäftszahl

2005/17/0178

Rechtssatz

Auch wenn eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG nur zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgesehen ist, und somit das Tatbestandselement der Sicherung des Verfalls, wie es in Paragraph 39, VStG enthalten ist, im Falle der Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG nicht zu prüfen ist, sind die Vorschriften des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG als (von Paragraph 39, VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233, unter Hinweis auf die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 BlgNR, 17. GP, 21). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG fallen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (und sind nicht im Sinne der hg. Rechtsprechung als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren; vergleiche zu einer Beschlagnahme nach Paragraph 29, Pflanzenschutzmittelgesetz das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/17/0179 E 3. Juli 2009

2005/17/0180 E 3. Juli 2009