Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 bis 3 AVG 1991 S 9.091,02 als Kosten, die bei Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen näher genannte slowakische Staatsangehörige entstanden seien, vor.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, bis 3 AVG 1991 S 9.091,02 als Kosten, die bei Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen näher genannte slowakische Staatsangehörige entstanden seien, vor.
Zur Begründung verwies sie darauf, dass die genannten Fremden am 7. Oktober 1994 auf einer Baustelle betreten worden seien, die vom Beschwerdeführer "geführt" worden sei. Die slowakischen Staatsangehörigen seien weder im Besitz einer Arbeitsbewilligung noch einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Gegen diese sei "in der Folge" gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 und 8 des Fremdengesetzes "1991" (BGBl. Nr. 838/1992) jeweils ein bis 7. Oktober 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. "Bei Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen die zwölf slowakischen Staatsangehörigen" seien Dolmetschkosten von S 18.182,40 entstanden, wovon 50 % vom Beschwerdeführer als "Schwarzarbeitgeber" zu tragen seien. Dieser habe nämlich diese zwölf slowakischen Staatsangehörigen entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 beschäftigt. Die fremdenpolizeilichen Amtshandlungen seien von Amts wegen angeordnet worden, wobei die amtswegige Anordnung der Amtshandlung durch die illegale Beschäftigung der slowakischen Staatsangehörigen von diesen im Sinn des § 76 Abs. 2 AVG mitverschuldet worden sei. Für die Begründung der Beteiligtenstellung gemäß § 76 Abs. 2 AVG genüge, dass das Verschulden des Beteiligten für die Vornahme der Amtshandlung kausal sei. Die Beteiligtenstellung des "Schwarzarbeitgebers" ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschäftigung der Fremden entgegen den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kausal für die fremdenpolizeiliche Amtshandlung gewesen sei. Aus § 45 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 folge "die unmittelbare Betroffenheit des Schwarzarbeitgebers und somit seine Beteiligtenstellung". Der Beschwerdeführer sei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden. Die Aufteilung der Kosten zur Hälfte auf den "Schwarzarbeitgeber" und zur Hälfte auf die "Schwarzarbeitnehmer" sei sachlich gerechtfertigt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die genannten Fremden am 7. Oktober 1994 auf einer Baustelle betreten worden seien, die vom Beschwerdeführer "geführt" worden sei. Die slowakischen Staatsangehörigen seien weder im Besitz einer Arbeitsbewilligung noch einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Gegen diese sei "in der Folge" gemäß Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, und 8 des Fremdengesetzes "1991" Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) jeweils ein bis 7. Oktober 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. "Bei Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen die zwölf slowakischen Staatsangehörigen" seien Dolmetschkosten von S 18.182,40 entstanden, wovon 50 % vom Beschwerdeführer als "Schwarzarbeitgeber" zu tragen seien. Dieser habe nämlich diese zwölf slowakischen Staatsangehörigen entgegen Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 beschäftigt. Die fremdenpolizeilichen Amtshandlungen seien von Amts wegen angeordnet worden, wobei die amtswegige Anordnung der Amtshandlung durch die illegale Beschäftigung der slowakischen Staatsangehörigen von diesen im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, AVG mitverschuldet worden sei. Für die Begründung der Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG genüge, dass das Verschulden des Beteiligten für die Vornahme der Amtshandlung kausal sei. Die Beteiligtenstellung des "Schwarzarbeitgebers" ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschäftigung der Fremden entgegen den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kausal für die fremdenpolizeiliche Amtshandlung gewesen sei. Aus Paragraph 45, Absatz 2, Fremdengesetz 1997 folge "die unmittelbare Betroffenheit des Schwarzarbeitgebers und somit seine Beteiligtenstellung". Der Beschwerdeführer sei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden. Die Aufteilung der Kosten zur Hälfte auf den "Schwarzarbeitgeber" und zur Hälfte auf die "Schwarzarbeitnehmer" sei sachlich gerechtfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde am 4. Jänner 2001 zugestellt und damit erlassen.
§ 76 AVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 164/1999 lautet auszugsweise: Paragraph 76, AVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1999, lautet auszugsweise:
"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten."§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
..."
Die belangte Behörde hat die angefallenen Dolmetschgebühren als "Barauslagen" im Sinn des § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG behandelt und diese durch eine von Amts wegen angeordnete Amtshandlung entstandenen Kosten in Anwendung des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausgehend von einem Verschulden des Beschwerdeführers jenem als "Beteiligtem" auferlegt, wobei sie im Blick auf die Annahme eines gleichteiligen Mitverschuldens des Beschwerdeführers einerseits und der slowakischen Staatsangehörigen andererseits nach § 76 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer nur die Hälfte dieser Kosten vorgeschrieben hat. Nach dem Akteninhalt entstanden die Kosten durch die der Erlassung befristeter Aufenthaltsverbote vorangegangenen Vernehmungen des Jozef B. am 21. September 1994 und der übrigen slowakischen Staatsangehörigen am 7. Oktober 1994. Mit der in der Bescheidbegründung so bezeichneten "Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen" ist somit zweifellos das Verfahren für die "in der Folge" erlassenen Aufenthaltsverbote gemeint. Die belangte Behörde hat die angefallenen Dolmetschgebühren als "Barauslagen" im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG behandelt und diese durch eine von Amts wegen angeordnete Amtshandlung entstandenen Kosten in Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausgehend von einem Verschulden des Beschwerdeführers jenem als "Beteiligtem" auferlegt, wobei sie im Blick auf die Annahme eines gleichteiligen Mitverschuldens des Beschwerdeführers einerseits und der slowakischen Staatsangehörigen andererseits nach Paragraph 76, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer nur die Hälfte dieser Kosten vorgeschrieben hat. Nach dem Akteninhalt entstanden die Kosten durch die der Erlassung befristeter Aufenthaltsverbote vorangegangenen Vernehmungen des Jozef B. am 21. September 1994 und der übrigen slowakischen Staatsangehörigen am 7. Oktober 1994. Mit der in der Bescheidbegründung so bezeichneten "Durchführung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen" ist somit zweifellos das Verfahren für die "in der Folge" erlassenen Aufenthaltsverbote gemeint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2002/21/0160, ausgesprochen, dass einer Person im Bezug auf das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen angeblich von ihr illegal beschäftigte Fremde nicht die Stellung als Beteiligter im Sinn des § 8 AVG zukomme. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. An dieser Ansicht vermag der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf § 45 Abs. 2 FrG nichts zu ändern, wird doch dort nur eine besondere Form der Amtshilfe (der für Bestrafungen nach dem AuslBG zuständigen Behörde sind die Angaben der mit einem Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG bedachten Fremden zur Verfügung zu stellen) festgelegt. Auch im vorliegenden Verfahren erweist sich somit die Annahme der belangten Behörde, eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für die Dolmetschgebühren auf § 76 Abs. 2 AVG stützen zu können, als verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2002/21/0160, ausgesprochen, dass einer Person im Bezug auf das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen angeblich von ihr illegal beschäftigte Fremde nicht die Stellung als Beteiligter im Sinn des Paragraph 8, AVG zukomme. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. An dieser Ansicht vermag der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 45, Absatz 2, FrG nichts zu ändern, wird doch dort nur eine besondere Form der Amtshilfe (der für Bestrafungen nach dem AuslBG zuständigen Behörde sind die Angaben der mit einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, FrG bedachten Fremden zur Verfügung zu stellen) festgelegt. Auch im vorliegenden Verfahren erweist sich somit die Annahme der belangten Behörde, eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für die Dolmetschgebühren auf Paragraph 76, Absatz 2, AVG stützen zu können, als verfehlt.
Wie im genannten Vorerkenntnis wäre auch hier § 103 Abs. 2 FrG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002), auf den sich die belangte Behörde aber ohnehin nicht gestützt hat, keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer (teilweisen) Ersatzpflicht in Ansehung der gegenständlichen Dolmetschkosten gewesen. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die genannten slowakischen Staatsangehörigen "entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" beschäftigt hat (§ 103 Abs. 2 FrG). Wie im genannten Vorerkenntnis wäre auch hier Paragraph 103, Absatz 2, FrG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,), auf den sich die belangte Behörde aber ohnehin nicht gestützt hat, keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer (teilweisen) Ersatzpflicht in Ansehung der gegenständlichen Dolmetschkosten gewesen. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die genannten slowakischen Staatsangehörigen "entgegen Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" beschäftigt hat (Paragraph 103, Absatz 2, FrG).
Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. März 2004