Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0186

Entscheidungsdatum

22.05.1997

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Kein RS.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090186.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996090186_19970522X01

Entscheidungstext 96/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/09/0186

Entscheidungsdatum

22.05.1997

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des TB in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 1995, Zl. UVS - 07/03/647/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe in eigener Verantwortung den polnischen Staatsbürger Bo am 3. Februar 1993 in Wien 17, K-Gasse 20/7, mit Maurerarbeiten (Verputzarbeiten) beschäftigt, obwohl für diesen ausländischen Staatsangehörigen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die belangte Behörde setzte die von der Behörde erster Instanz in Höhe von S 15.000,-- bemessene Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche) auf S 10.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) herab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wurde, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß der Ausländer Bo als Gesellschafter der Fa. T-Baumaschinen HandelsgmbH mit 25 % am Stammkapital dieser Gesellschaft beteiligt sei, ihm in diesem Unternehmen eine wichtige unternehmensleitende Funktion zukomme, weil Beschlüsse in der Generalversammlung mit 4/5 Mehrheit zu fällen seien und für ihn daher keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer verkennt, daß er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. November 1995 ausdrücklich angegeben hat, daß sein vormaliges Vorbringen, die Fa. T-Bau Ges.m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewesen sei, den Auftrag an die T-Baumaschinen HandelsgmbH vergeben habe und diese aufgrund vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet gewesen sei, Bauleistungen zu erbringen, nicht richtig sei. Richtig sei vielmehr, daß kein Auftragsverhältnis und keine derartige Vertragsbeziehung bestanden habe.

Damit ist es rechtlich irrelevant, in welcher Position Bo in der Fa. T-Baumaschinen HandelsgmbH tätig war und ob er als Mitunternehmer in dieser Gesellschaft anzusehen sei, führte er doch die - unbestrittenen - Verputzarbeiten nicht im Auftrag der Fa. T-Baumaschinen HandelsgmbH durch, was die belangte Behörde rechtsrichtig im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat.

Der nunmehrige Versuch des Beschwerdeführers, in der Beschwerde eine Beziehung zwischen der Fa. T-Baumaschinen HandelsgmbH und der Fa. T-BaugmbH herzustellen, weil erstere "immer wieder indirekt" für die zweite gearbeitet und "immer wieder auf Werksvertragsbasis Leistungen" erbracht habe, kann angesichts der ausdrücklichen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine für den gegenständlichen Fall rechtlich relevante Auftragssituation nicht darlegen.

Der Beschwerdeführer hat sich abweichend vom vorgehenden Vorbringen auch damit verantwortet, Bo habe in "Eigenregie" eine Wohnung hergerichtet; der Beschwerdeführer habe Bo angeboten, er könne die Wohnung dafür eine Zeit lang gratis bewohnen.

Abgesehen davon, daß die belangte Behörde in schlüssiger Weise im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, weshalb sie diese erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers, Bo hätte eine Option auf die Wohnung Nr. 7 gehabt und sie deshalb in Eigenregie renoviert, nicht als glaubwürdig ansah, hat sich die belangte Behörde damit aber auch in rechtlicher Sicht für den Fall, daß man dieser "völlig unbelegten Darstellung" des Beschwerdeführers folgen würde, auseinandergesetzt. Sie führte hiezu aus, daß das Haus im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, die genannte Wohnung im verfahrensgegenständlichen Zustand nicht bewohnbar gewesen wäre und Bo vom Berufungswerber demnach damit beschäftigt worden sei, die Wohnung vor Abschluß eines Mietvertrages in einen bewohnbaren und somit vermietbaren Zustand zu bringen. Es wäre ihm das dafür zustehende Entgelt auf den nach Abschluß des Mietvertrages zu leistenden Bestandzins angerechnet worden. Auch in dieser Vorgangsweise wäre eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG zu erblicken.

Auch damit ist die belangte Behörde im Recht. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt, er habe als Eigentümer die Absicht gehabt, die Wohnungen des gegenständlichen Hauses, die bestandsfrei gewesen seien, zu sanieren und zu vermieten. Die Sanierung habe durch seine Gesellschaft, die T-BaugmbH erfolgen sollen. Er habe aber keinen Kredit bekommen, sodaß als einzige Möglichkeit geblieben sei, die Wohnung jemandem zu geben, der sie renoviere und als Gegenleistung eine gewisse Zeit keine Miete zu bezahlen brauche. Bo sei zwar noch nicht Mieter der Wohnung Nr. 7 gewesen, habe aber eine Option darauf gehabt. Die Wohnung habe renoviert werden müssen, da sie in diesem Zustand nicht bewohnbar gewesen sei. Bo hätte als Gegenleistung für die Renovierung längere Zeit keine Miete zahlen brauchen. Schriftliche Vereinbarungen habe es keine gegeben.

Bo hatte somit nicht näher bezeichnete "Sanierungsarbeiten" im Haus des Beschwerdeführers gegen Entgelt (Anrechnung auf künftige Mietzinszahlungen für die durch Ausübung der Option vorgesehene Anmietung der Wohnung Nr. 7) zu erbringen. Damit hat der genannte Ausländer - selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - die ihm als Tathandlungen angelasteten Arbeitsleistungen aber letztlich nicht unentgeltlich erbracht. Es war daher, selbst unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltes, nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Tatbestandselement einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung (Paragraph 3, AuslBG) als erwiesen angenommen hat.

Mit der Rüge, die belangte Behörde habe die von ihm in der mündlichen Verhandlung (am 22. November 1995) zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens beantragten weiteren Beweise nicht aufgenommen, zeigt der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil die belangte Behörde diese Angaben ohnedies ihrer Entscheidung zugrunde legte. Die belangte Behörde hätte auch durch eine weitere Bekräftigung dieses Vorbringens und im Hinblick auf seinen Inhalt zu keinem anderen Bescheid kommen können.

Insofern der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine "wirtschaftliche Situation" die Verhängung der Mindeststrafe fordert, ist ihm zu erwidern, daß er als Eigentümer einer Liegenschaft in Wien, K-Gasse, offenkundig erhebliches Vermögen besitzt. Der Beschwerdeführer verweist bloß auf die Paragraphen 33 bis 35 StGB; weitere Ausführungen dazu sind der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe den Milderungsgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht beachtet, ist aktenwidrig. Der Beschwerdeführer übersieht, daß gerade dieser Milderungsgrund im Berufungsverfahren zur Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe führte. Die Beschwerdeausführungen sind daher ingesamt betrachtet nicht geeignet, die nachvollziehbar begründeten Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090186.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996090186_19970522X00