Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/11/0057

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/11/0057

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0062 E 13. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die VwG erkennen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26. April 2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21. Oktober 2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31. Mai 2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14. Dezember 1990, 90/18/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110057.L01

Im RIS seit

20.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026110057_20260728L01

Entscheidungstext Ra 2026/11/0057

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/11/0057

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH als Insolvenzverwalterin des Vereins P, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13. März 2026, Zl. E 263/07/2026.001/004, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2026 erhob der Verein P als Betreiber einer gemäß Paragraphen 19, ff Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (Bgld. KJHG) bewilligten sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft Maßnahmenbeschwerde gegen die am 26. November 2025 erfolgten „Abnahmen“ und „Verbringungen“ von sechs Minderjährigen und einer bereits volljährigen Person, welche in der vom Verein P betriebenen Einrichtung untergebracht gewesen seien. Als belangte Behörde wurde die Burgenländische Landesregierung bezeichnet, welche im Zuge der Ausübung hoheitlicher Aufsichtsbefugnisse nach dem Bgld. KJHG entsprechende Anordnungen zur „Abholung“ und anderweitigen „Unterbringung“ erteilt habe.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurück und stellte das Beschwerdeverfahren ein. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dem legte das Verwaltungsgericht Folgendes zugrunde:
4
Mit Bescheid vom 15. September 2010 sei dem Verein P die Betriebsbewilligung betreffend die in Rede stehende sozialtherapeutische Wohngemeinschaft im Sinn der Paragraphen 19, ff Bgld. KJHG erteilt worden. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2014 seien dem Verein P näher bezeichnete Auflagen vorgeschrieben worden, die den Obmann des Vereins P bzw. dessen Tätigwerden und Handeln betroffen hätten.
5
Mit mehreren, inhaltlich nahezu gleichlautenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaften O, OB, M und N sowie des Magistrats E als mit der Obsorge der sechs Minderjährigen sowie im Bereich der Pflege und Erziehung eines Volljährigen betrauten Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, datiert zwischen November 2018 und Ende August 2025, sei der Verein P ermächtigt worden, „sämtliche Vertretungshandlungen für die genannten Kinder und Jugendlichen im Bereich der Pflege und Erziehung“ vorzunehmen.
6
Am 8. September 2025 sowie am 7. und 12. November 2025 hätten in der in Rede stehenden sozialtherapeutischen Einrichtung „anlassbezogene Kontrollen“ durch Organe der belangten Behörde stattgefunden, wobei aufgrund vorangegangener Meldungen etliche Mängel gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Bgld. KJHG festgestellt worden seien.
7
Als Reaktion auf die zahlreichen Mängel habe die belangte Behörde im Zusammenwirken mit den angeführten fünf Bezirksverwaltungsbehörden in der Funktion als Kinder- und Jugendhilfeträger am 26. November 2025 „in einer konzertierten Aktion“ zwischen 11:30 Uhr und 14 Uhr die in Rede stehenden Personen zu deren Wohl und aus Gründen des präventiven Kinderschutzes sowie mangels fachlichen Vertrauens in die betreffende Wohngemeinschaft durch mehrere Organe der „Obsorgeträger“ aus Bildungseinrichtungen bzw. aus der vom Verein P betriebenen Wohngemeinschaft abgeholt und zur weiteren Pflege und Erziehung in andere burgenländische Wohngemeinschaften/Einrichtungen gebracht.
8
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2025 seien dem Verein überdies acht näher bezeichnete Auflagen für den Weiterbetrieb der sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft vorgeschrieben worden.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus:
10
Es ergebe sich aus den Bestimmungen des ABGB, insbesondere aus dessen Paragraph 177,, dass es sich bei dem Recht auf Obsorgeausübung um ein grundsätzlich den Eltern zustehendes Recht bzw. eine Pflicht handle, das bzw. die aber gesetzlich auf andere Personen übergehen oder im Interesse des Kindeswohls auch anderen Personen übertragen werden könne. Die in Paragraph 208 und Paragraph 209, ABGB geregelte Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (im Revisionsfall auf das Land Burgenland bzw. auf die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden; Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 4, Bgld. KJHG) sei nur ein als ultima ratio vorgesehener Sonderfall einer solchen Übertragung. Mit der Übertragung der Obsorge werde dem Land bzw. den Bezirksverwaltungsbehörden keine spezifische staatliche Befugnis eingeräumt, sondern ein grundsätzlich Privatpersonen, nämlich den Eltern, zukommendes Recht und eine entsprechende Pflicht. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte erfolgten Obsorgemaßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers grundsätzlich, sofern nichts anderes angeordnet sei, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
11
Gegenständlich lägen keine Befehls- oder Zwangsakte vor, die über den typischen Charakter von Obsorgemaßnahmen hinausgingen, sei doch auch die Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Kindes nach Paragraph 162, Absatz eins, ABGB den Obsorgebefugnissen zuzurechnen.
12
Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zähle, bestimme sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen sei. Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von jenem der Hoheitsverwaltung komme es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an. Entscheidend sei vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstelle.
13
Zu beachten sei hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkomme und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfalle. Letztendlich obliege die Entscheidung über die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an eine der beiden Verwaltungstypen dem Gesetzgeber.
14
Auch der Oberste Gerichtshof habe festgehalten, dass, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst treffe, dieser privatrechtlich und nicht hoheitlich tätig werde.
15
Das Vorbringen des Vereins P, wonach die „Abnahmen“ nicht vom Gesetz gedeckt seien, wobei sich diese Behauptung augenscheinlich lediglich auf das Bgld. KJHG beziehe, aber die Bestimmungen des ABGB nicht im Blick habe, sei unzutreffend.
16
Akte der Privatwirtschaftsverwaltung, insbesondere als Ausfluss der Obsorge und damit auch die Bestimmung des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 162, ABGB, seien keine Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und schon deshalb nicht mittels Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht bekämpfbar.
17
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, es sei zu klären, ob eine „Kindesabnahme“ durch die belangte Behörde, die vorliegend von einer sozialpädagogischen Einrichtung gemäß Paragraphen 19, ff Bgld. KJHG und nicht von den Eltern, über die kein Aufsichtsrecht gemäß Paragraph 22, Bgld. KJHG bestehe, erfolgt sei, der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen sei. Es fehle zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Konstellation, in der die Behörde sowohl als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe als auch als Aufsichtsbehörde aufgetreten sei.
18
Jenen Entscheidungen, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, seien Sachverhalte zugrunde gelegen, in welchen obsorgeberechtigten Eltern die eigenen Kinder abgenommen worden seien, und nicht Konstellationen wie die gegenständliche, in der der sozialpädagogischen Einrichtung alle sieben dort „über das Land Burgenland“ untergebrachten Kinder abgenommen worden seien. Zudem sei diesen Verfahren das Merkmal „Gefahr in Verzug“ zugrunde gelegen, dessen Bestehen gegenständlich seitens der belangten Behörde ausdrücklich verneint worden sei.
19
Darüber hinaus seien im Hinblick auf die fehlende Wahrung des Parteiengehörs und unterlassene Ermittlungsschritte Verfahrensvorschriften verletzt worden. Auch eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme der beantragten Zeugen sei nicht durchgeführt worden.
20
Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
21
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
22
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
24
Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall um die im angefochtenen Beschluss verneinte Zulässigkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde durch den Betreiber der Wohneinrichtung, nicht aber um die inhaltliche Beurteilung der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Handlungen geht.
25
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennen die Verwaltungsgerichte nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt jedoch nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Dienst (in Pflicht) genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Betracht vergleiche , VwGH 18.8.2023, Ra 2021/17/0104, mwN).
26
Fallbezogen qualifizierte das Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde im Zusammenwirken mit fünf näher bezeichneten Bezirksverwaltungsbehörden gesetzten Handlungen, nämlich die „Abholungen“ bzw. „Abnahmen“ und „Verbringungen“ von sechs Minderjährigen und einer volljährigen Person von der vom Verein P betriebenen Wohngemeinschaft zu anderen Einrichtungen am 26. November 2025, als nicht hoheitliches Handeln, weil sie als Ausübung der dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe zukommenden obsorgerechtlichen bzw. privatrechtlichen Befugnisse zu betrachten seien.
27
Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zielt der Sache nach darauf ab, darzulegen, es habe sich gegenständlich um Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 22, Bgld. KJHG gehandelt, die als hoheitliches Handeln anzusehen seien. Sie vermag jedoch hinsichtlich der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
28
Dass die vorliegenden Handlungen, welche mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft wurden, im Zusammenhang mit einer aufsichtsbehördlichen Untersagung des weiteren Betriebs der Einrichtung (Paragraph 22, Absatz 2, Bgld. KJHG) oder mit einer aufsichtsbehördlichen Verbringung von in einer ohne Bewilligung betriebenen Einrichtung betreuten Kindern (Paragraph 22, Absatz 4, Bgld. KJHG) stünden, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2025 betreffend Auflagen für das weitere Betreiben der Einrichtung zu verweisen, was insbesondere nicht indiziert, dass die gegenständlichen Handlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer bevorstehenden behördlichen Untersagung des Betriebs gestanden wären.
29
Zudem wurde weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch im Verfahren ausgeführt, dass alle in der vom Verein P betriebenen Wohneinrichtung betreuten Personen (nach den Darstellungen der Revision befanden sich dort im Herbst 2025 zehn Personen) von den in der Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Handlungen betroffen gewesen wären. In der Revision wird vielmehr dargelegt, dass drei Kinder in der betreffenden Wohneinrichtung verblieben seien, was im gegebenen Kontext prima vista nicht für ein aufsichtsbehördliches Vorgehen im Sinn von Paragraph 22, Bgld. KJHG zu sprechen scheint.
30
Aus welchen konkreten Gründen die bezogen auf sieben Personen vorgenommenen Handlungen dennoch als (allenfalls auch rechtswidrig) auf Paragraph 22, Bgld. KJHG gestützte Maßnahme im Rahmen der behördlichen Aufsicht über den Verein P zu qualifizieren wären, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht nachvollziehbar ausgeführt.
31
Vor dem dargestellten Hintergrund wirft es somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, an der Zuordnung der betreffenden „Maßnahmen“ zu als nicht hoheitlich zu qualifizierenden Befugnissen des Kinder- und Jugendhilfeträgers ändere es auch nichts, dass alle sieben „seitens des Landes Burgenland“ in der Wohneinrichtung untergebrachten Personen „abgeholt“ und anderenorts untergebracht worden seien.
32
Daraus, dass im Vorfeld der betreffenden Handlungen am 26. November 2025 bzw. nachfolgend aufsichtsbehördliche Schritte im Sinn von Paragraph 22, Bgld. KJHG gesetzt wurden, ergeben sich keine Rückschlüsse darauf, dass auch die hier zu beurteilenden Handlungen auf derselben Rechtsgrundlage erfolgt wären.
33
Welche Bedeutung dem von der Revision ins Treffen geführten Fehlen des Elements von „Gefahr in Verzug“ für die fallbezogene Einordnung der behördlichen Handlungen als hoheitlich oder nicht hoheitlich gesetzte Schritte zukommen sollte, ist anhand der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht ersichtlich. Es handelt sich gegenständlich auch nicht um vorläufige Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 211, ABGB (siehe in diesem Zusammenhang ferner OGH 25.4.2023, 1 Ob 46/23f).
34
Darüber hinaus zieht die Zulässigkeitsbegründung die auf Basis höchstgerichtlicher Judikatur erzielte verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dass, ganz allgemein betrachtet, alle in der Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Handlungen im Zusammenhang mit der dem Obsorgeberechtigten zukommenden Bestimmung des Wohnortes gesehen werden und ihrer Art nach in der Obsorgebefugnis bzw. in privatrechtlichen Befugnissen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers ihre Grundlage finden können, nicht konkret in Zweifel.
35
Eine inhaltliche Beurteilung und Auseinandersetzung (beispielsweise im Hinblick auf den „Persönlichkeitsschutz“ der Kinder) mit den vorliegend bekämpften Schritten der Behörde sind - wie oben dargelegt - angesichts des gegenständlich angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts nicht vorzunehmen. Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision monierten „inhaltlichen“ Aspekte spielen für die im angefochtenen Beschluss erfolgte Verneinung des Vorliegens hoheitlicher Handlungen keine Rolle.
36
Dass es bezogen auf die im angefochtenen Beschluss dargelegte Rechtsauffassung, es lägen gegenständlich keine Akte der Hoheitsverwaltung vor, weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, ist folglich im Lichte der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich (siehe VwGH 22.9.1995, 93/11/0221; VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005; VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205; VfGH 20.6.2007, VfSlg. 18.154; OGH 23.3.2021, 1 Ob 211/20s; OGH 25.4.2023, 1 Ob 46/23f).
37
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung überdies eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit „Rechtsfragen des Verfahrensrechts“ geltend gemacht und ausgeführt wird, es stünden in der gegenständlichen Konstellation hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung, der Unterlassung von Ermittlungen sowie der Verletzung des Parteiengehörs tragende Grundsätze des Verfahrensrechts am Spiel, fehlt es zum Einen an einer konkreten Darlegung, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Darüber hinaus ist im Lichte der Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung eine gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes aufzugreifende Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts nicht zu sehen bzw. fehlt es an einer nachvollziehbaren Relevanzdarlegung.
38
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110057.L00

Im RIS seit

20.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2026110057_20260728L00