Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/09/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0060

Entscheidungsdatum

24.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es kommt bei fachbezogenen Äußerungen sowohl von Sachverständigen als auch von sonstigen Personen (nicht auf deren Stellung, sondern) auf die fachliche Qualität und Schlüssigkeit sowie den inneren Wahrheitswert an (VwGH 26.5.2008, 2004/06/0039; VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090060.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025090060_20251024L01

Rechtssatz für Ra 2025/09/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0060

Entscheidungsdatum

24.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0042 B 17. März 2025 RS 2 (hier ohne 'die Einvernahme weiterer Zeugen')

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist oder noch ergänzende Beweisaufnahmen - insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Einvernahme weiterer Zeugen - vorzunehmen gewesen wären, betrifft die Beweiswürdigung.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090060.L02

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025090060_20251024L02

Rechtssatz für Ra 2025/09/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0060

Entscheidungsdatum

24.10.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0022 B 17. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090060.L03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025090060_20251024L03

Entscheidungstext Ra 2025/09/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0060

Entscheidungsdatum

24.10.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen das am 23. April 2025 verkündete und am 21. Mai 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-171/101/2443/2025-9, betreffend Versehrtenrente nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin stand als Elementarpädagogin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
2
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Unfallfürsorgegesetz 1967 (UFG 1967) fest, dass es sich bei der Covid-19 Erkrankung der Revisionswerberin um eine Berufskrankheit im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 11, UFG 1967 handle und erkannte ihr eine Versehrtenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Jänner 2023 zu.
3
Die gegen den Nichtzuspruch einer Versehrtenrente ab dem 1. Februar 2023 gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.

Die Revision erklärte es nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.

4
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 20.5.2020, Ra 2020/09/0018, mwN).
7
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8
Wenn als erste Zulässigkeitsfrage in der Revision ausgeführt wird, ob ein Gegen- oder Privatgutachten zwingend von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen stammen müsse, um dem Gutachten eines solchen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, hängt eine Entscheidung über die Revision schon deshalb nicht von der Beantwortung dieser Frage ab, weil ein Privatgutachten nicht vorgelegt wurde.
9
Die daran anschließende zweite Zulässigkeitsfrage, ob auch medizinische Atteste und Befunde vom Verwaltungsgericht zu würdigen seien, übergeht, dass die vorgelegten Behandlungsunterlagen und ärztlichen Stellungnahmen ohnedies zum Gegenstand von dazu beauftragten Gutachtensergänzungen wurden und damit im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses Berücksichtigung fanden. Zutreffend verwies bereits das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es bei fachbezogenen Äußerungen sowohl von Sachverständigen als auch von sonstigen Personen (nicht auf deren Stellung, sondern) auf die fachliche Qualität und Schlüssigkeit sowie den inneren Wahrheitswert ankommt vergleiche , VwGH 26.5.2008, 2004/06/0039, mwN; ausführlich auch VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065, Rn. 26 ff).
10
Die dritte Zulässigkeitsfrage schließlich, die auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen abzielt, übergeht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn ein ausreichendes, schlüssiges Gutachten vorliegt, auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten in einem solchen Fall kein Rechtsanspruch besteht. Die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist oder noch eine ergänzende Beweisaufnahme wie etwa die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens vorzunehmen gewesen wäre, betrifft die Beweiswürdigung. Ob eine solche Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , zum Ganzen VwGH 17.3.2025, Ra 2025/02/0042, mwN; siehe auch VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119).
11
Dass die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Gutachten unschlüssig oder unvollständig wären, oder das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
12
Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2025

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090060.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025090060_20251024L00