Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/07/0233

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0233

Entscheidungsdatum

30.07.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0171 B 23. November 2020 RS 1 (hier: Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070233.L01

Im RIS seit

27.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025070233_20250730L01

Rechtssatz für Ra 2025/07/0233

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0233

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/06/0068 B 27. Februar 2020 RS 1 (hier nur betreffend das Recht "auf fehlerfreie Ermessensentscheidung")

Stammrechtssatz

Bei den in der Revision angeführten Rechten "auf richtige Ermessensentscheidung" und "auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsgesetze" handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070233.L03

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025070233_20250911L01

Entscheidungstext Ra 2025/07/0233

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0233

Entscheidungsdatum

30.07.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J O, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, MBA, Rechtsanwalt in Wels, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, Zl. W104 2310934-1/3E, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2022 des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 26. Juni 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Direktzahlungen mit näherer Begründung abgewiesen und ausgesprochen, dass dies unter Berücksichtigung des dem Revisionswerber bereits gewährten Betrags von € 26.500,22 eine Rückforderung in der gleichen Höhe ergebe, wobei dieser Rückforderungsbetrag binnen vier Wochen zu überweisen sei. Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien seien Zinsen zu berechnen.
2
Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , 4. Juni 2025 abgewiesen.
3
Seine gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Begründend führt er dazu aus, dem Antrag stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Revisionswerber, der aktuell nicht über die Mittel zur Rückzahlung des geforderten Betrags verfüge, drohe durch Fremdgeldaufnahme und die dadurch entstehenden Kosten (Darlehenskosten und -zinsen, etc.) ein beträchtlicher unverhältnismäßiger Nachteil, der bei Stattgabe der Revision nicht wieder zu beseitigen wäre.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , VwGH 25.1.2024, Ra 2024/07/0002; 11.2.2025, Ra 2025/10/0013, jeweils mwN).
7
Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag mangelt es bereits an der genannten erforderlichen Konkretisierung.
8
Überdies ist der Vollzug der Entscheidung an sich noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten vergleiche , VwGH 24.4.2022, Ra 2022/05/0094; 25.1.2024, Ra 2024/07/0002; 15.1.2025, Ra 2025/09/0001, jeweils mwN).
9
Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber in seiner Begründung zum Aufschiebungsantrag, in der er in bloß allgemeiner Weise auf entstehende Kosten einer Fremdgeldaufnahme verweist, nicht geltend.
10
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Juli 2025

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070233.L00

Im RIS seit

27.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025070233_20250730L00

Entscheidungstext Ra 2025/07/0233

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0233

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des J O, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, Zl. W104 2310934-1/3E, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2022 des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 26. Juni 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Direktzahlungen abgewiesen und ausgesprochen, dass dies unter Berücksichtigung des dem Revisionswerber bereits gewährten Betrags von € 26.500,22 eine Rückforderung in der gleichen Höhe ergebe, wobei dieser Rückforderungsbetrag binnen vier Wochen zu überweisen sei.
2
Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
3
Am 12. Dezember 2022 - so das Verwaltungsgericht - habe auf dem Betrieb des Revisionswerbers eine Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance stattgefunden. Dabei seien vier (näher genannte) vorsätzliche Verstöße gegen die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen sowie gegen die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und ein fahrlässiger Verstoß gegen die Tierarzneimittelanwendung im Sinne der Lebensmittelsicherheit - mit entsprechender Bewertung im dazu verfassten Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung - festgestellt worden.
4
In einem Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 10. Februar 2023 sei festgehalten worden, dass der Revisionswerber das Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, StGB begangen habe, weil er zumindest bis zum 12. Dezember 2022 (aufgrund näher beschriebener Umstände) Tiere roh misshandelt oder ihnen unnötige Qualen zugefügt habe. Nach Verantwortungsübernahme des Revisionswerbers und Zahlung von € 4.000 sei das gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß Paragraphen 199, in Verbindung mit 200, Absatz 5, StPO eingestellt worden.
5
Nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften hielt das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung fest, der Revisionswerber beklage die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Dabei wende er sich nicht gegen die Feststellung der Verstöße an sich, sondern berufe sich darauf, dass die Verstöße nicht vorsätzlich erfolgt seien und er die Bewirtschaftung des Betriebes mittlerweile an seine Tochter abgegeben habe. In weiterer Folge bestätigte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung die Entscheidung der belangten Behörde.
6
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „3. Revisionspunkte:“ wie folgt ausgeführt:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung sowie auf fehlerfreie Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verletzt.“

7
Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
8
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
9
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, mwN).
10
Bei den in den Revisionspunkten geltend gemachten Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vergleiche , dazu VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0131; 29.11.2018, Ra 2018/10/0088; 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, jeweils mwN) sowie auf fehlerfreie Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vergleiche , dazu VwGH 23.11.2020, Ra 2019/11/0151; 16.3.2022, Ra 2022/10/0030; 23.5.2022, Ra 2022/06/0057; 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, jeweils mwN) handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können.
11
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2025

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070233.L02

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025070233_20250911L00