Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/06/0068 B 27. Februar 2020 RS 1 (hier nur betreffend das Recht "auf fehlerfreie Ermessensentscheidung")

Stammrechtssatz

Bei den in der Revision angeführten Rechten "auf richtige Ermessensentscheidung" und "auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsgesetze" handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070233.L03