Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0023

Entscheidungsdatum

21.11.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0065 B 19. Mai 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der amtswegigen Ermittlung notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2019/16/0219, sowie 11.3.2021, Ra 2021/18/0059, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170023.L03

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024170023_20251121L01

Rechtssatz für Ra 2024/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0023

Entscheidungsdatum

21.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §68 Abs1
MRK Art8
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0196 B 29. März 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170023.L01

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024170023_20251121L02

Rechtssatz für Ra 2024/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0023

Entscheidungsdatum

21.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
VwGVG 2014 §24 Abs2
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/17/0135 E 13. November 2024 RS 2 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages (hier gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005) ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei liegt es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des VwG, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146; VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170023.L02

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024170023_20251121L03

Entscheidungstext Ra 2024/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0023

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F A in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Mag. Mirsad Musliu, Dr. Susanne Kurtev, Mag. Sinan Dikme, Mag. Melanie Kolar, LL.M., Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, I415 2216063-2/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; weitere Partei: Bundesminister für Inneres), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Februar 2023 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von römisch zehn, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
3
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass ihm im Fall des „Vollzug[es] der angefochtenen Entscheidung [...] unverhältnismäßige und nicht wieder gutzumachende Nachteile“ drohen würden, weil er „nach L ausreisen müsste.“
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
5
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng.
6
Gegenständlich legt der Revisionswerber - gegen den mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach L ausgesprochen wurde - mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten dar vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2022/20/0199, mwN).

Wien, am 12. März 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170023.L00

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Dokumentnummer

JWT_2024170023_20240312L00

Entscheidungstext Ra 2024/17/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0023

Entscheidungsdatum

21.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des F A, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, I415 2216063-2/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Februar 2023, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe am 9. November 2005 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 2008 negativ beschieden und der Revisionswerber nach Libyen ausgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei am 2. März 2010 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen.
3
Der Revisionswerber sei mit Urteil des LG Klagenfurt vom 5. November 2009 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem Paragraph 208, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach dem Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
4
Infolge dieser strafgerichtlichen Verurteilung sei gegen den Revisionswerber am 31. März 2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches seitens der Sicherheitsdirektion Steiermark mit Berufungsbescheid vom 10. November 2010 bestätigt worden sei.
5
Am 8. August 2011 habe der Revisionswerber „im Zuge seines Haftaufenthaltes“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 rechtskräftig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei.
6
Der Revisionswerber habe am 9. Jänner 2012 eine tunesische Staatsangehörige nach islamischem Recht geheiratet. Eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe stelle in Österreich keine gesetzlich anerkannte Ehe dar. Der Revisionswerber befinde sich in einer Beziehung mit dieser näher bezeichneten Person, mit welcher er jedoch zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
7
Am 6. Oktober 2014 habe der Revisionswerber abermals einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid des BFA vom 13. Februar 2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen als unbegründet abgewiesen worden sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig sei. Ferner sei ausgesprochen worden, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. Weiters sei gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2021 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden.
8
Am 13. Juni 2021 sei der Revisionswerber „bei der Schwarzarbeit“ durch Organe der Finanzpolizei betreten worden.
9
Fest stehe, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen sei und er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot.
10
Aus dem Antragsvorbringen des Revisionswerbers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gehe im Vergleich zum rechtskräftigen (Vor-)Erkenntnis (des Verwaltungsgerichts) vom 19. Mai 2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervor.
11
Das BFA sei daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei.
12
Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen gewesen sei, weshalb gegenständlich die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können.
13
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, E 3707/2023-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
14
Der Revisionswerber erhob sodann die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Das BFA erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

15
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Die vorliegende Revision führt zur Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht verstoße gegen seine Ermittlungspflicht von Amts wegen, wenn es davon ausgehe, dass der Revisionswerber keine maßgebliche Sachverhaltsänderung habe vorweisen können.
19
Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , erneut VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).
21
Entgegen dem diesbezüglich erstatteten Vorbringen zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision hat das Verwaltungsgericht (u.a.) sowohl die Heirat des Revisionswerbers nach islamischem Recht vergleiche , näher oben Rn. 6) als auch die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet berücksichtigt.
22
Der Revisionswerber zeigt damit nicht auf, weswegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung einer Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung (oben Rn. 7) unzutreffend sei, zumal das Verwaltungsgericht neben den „dargelegten Integrationsschritte[n]“ auch „den unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalt“ des Revisionswerbers maßgeblich gewichtend in seine Abwägung einbezogen hat.
23
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/22/0240, mwN).
24
Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche , zu alledem VwGH 3.11.2025, Ra 2025/17/0108 bis 0110, mwN).
25
Vor diesem Hintergrund legt die Revision auch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig gewesen sei.
26
Weiters zeigt sie nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts entgegen Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG geboten gewesen wäre vergleiche , dazu VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0011, mwN).
27
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche , VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwH auf 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).
28
Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt nicht auf, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche , wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146, mwN).
29
Mit dem auf das Wesentliche zusammengefassten Zulässigkeitsvorbringen, beim Revisionswerber liege nunmehr eine herausragende Integration vor, entfernt sich die Revision von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach seit der zuletzt gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung vom 19. Mai 2021 kein geänderter Sachverhalt vorliege (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, s. etwa VwGH 19.3.2025, Ra 2025/17/0011, mwN).
30
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung außerdem weitwendige Ausführungen zur „Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ oder „eine[r] aufenthaltsbeende[n] Maßnahme“ tätigt, vermag er damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bereits deswegen nicht aufzuzeigen, weil gegen ihn mit dem angefochtenen Erkenntnis „keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Libyen“ ausgesprochen wurde vergleiche , dazu bereits den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung VwGH 12.3.2024, Ra 2024/17/0023-9; sowie auch den obzitierten Beschluss des VfGH vom 14.12.2023, E 3707/2023-5 [„nicht aber auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme“]).
31
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
32
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am 21. November 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170023.L00

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2024170023_20251121L00