Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F A in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Mag. Mirsad Musliu, Dr. Susanne Kurtev, Mag. Sinan Dikme, Mag. Melanie Kolar, LL.M., Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, I415 2216063-2/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; weitere Partei: Bundesminister für Inneres), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Februar 2023 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von römisch zehn, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
3
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass ihm im Fall des „Vollzug[es] der angefochtenen Entscheidung [...] unverhältnismäßige und nicht wieder gutzumachende Nachteile“ drohen würden, weil er „nach L ausreisen müsste.“
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
5
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng.
6
Gegenständlich legt der Revisionswerber - gegen den mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach L ausgesprochen wurde - mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten dar vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2022/20/0199, mwN).

Wien, am 12. März 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170023.L00