Verwaltungsgerichtshof
21.11.2025
Ra 2024/17/0023
GRS wie Ra 2022/17/0135 E 13. November 2024 RS 2 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages (hier gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005) ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei liegt es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des VwG, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146; VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024170023.L02