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Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2023, Ra 2021/12/0035, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das gegenüber der Revisionswerberin ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020, W259 2230331-1/7E, aufgehoben hat. Diesem Erkenntnis lag ein Antrag der Revisionswerberin vom 16. November 2015 zugrunde, mit dem diese u.a. die diskriminierungsfreie Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags, insbesondere unter Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten, begehrt hatte. Es erging (nachdem zunächst ein diesen Antrag der Revisionswerberin zurückweisender Bescheid ihrer Dienstbehörde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016 ersatzlos behoben worden war und die Dienstbehörde in weiterer Folge säumig blieb) auf Grund einer Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin.
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Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang des genannten Säumnisbeschwerdeverfahrens ergangenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus: „In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.“ (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang des genannten Säumnisbeschwerdeverfahrens ergangenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus: „In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.“ (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist angesichts der in ihrer gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung dargelegten Rechtsfrage einer Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts zulässig.
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Sie ist im Lichte ihres Vorbringens zum Fehlen der Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch berechtigt. Dem in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand der belangten Behörde, dass die Revisionswerberin durch die Aufhebung eines „allenfalls ohnehin nicht mehr existenten“ Bescheides nicht beschwert wäre, kann nicht gefolgt werden, weil nach der ständigen Rechtsprechung der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage erfasst, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt (vgl. VwSlg 19154 A/2015; zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Beschlüssen auf Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführende Partei vgl. etwa VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 18.11.2015, Ra 2015/18/0099; 8.2.2022, Ro 2019/11/0016).Sie ist im Lichte ihres Vorbringens zum Fehlen der Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auch berechtigt. Dem in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand der belangten Behörde, dass die Revisionswerberin durch die Aufhebung eines „allenfalls ohnehin nicht mehr existenten“ Bescheides nicht beschwert wäre, kann nicht gefolgt werden, weil nach der ständigen Rechtsprechung der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage erfasst, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt vergleiche , VwSlg 19154 A/2015; zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Beschlüssen auf Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführende Partei vergleiche , etwa VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 18.11.2015, Ra 2015/18/0099; 8.2.2022, Ro 2019/11/0016). 6
Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, „den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen“.Nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, „den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen“.
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Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall über eine wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhobene Beschwerde zu entscheiden. Ein angefochtener Bescheid lag dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor, weswegen auch der auf Aufhebung eines „angefochtenen Bescheides“ lautende Spruch (und die damit verbundene Zurückverweisung an die belangte Behörde) von vornherein nicht in Betracht kam.Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall über eine wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhobene Beschwerde zu entscheiden. Ein angefochtener Bescheid lag dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor, weswegen auch der auf Aufhebung eines „angefochtenen Bescheides“ lautende Spruch (und die damit verbundene Zurückverweisung an die belangte Behörde) von vornherein nicht in Betracht kam.
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Der angefochtene Beschluss leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhalts und war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhalts und war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. April 2024