Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/12/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0016

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 30 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG 2014 konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 nicht Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120016.L01

Im RIS seit

16.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2024120016_20240415L01

Entscheidungstext Ra 2024/12/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0016

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision der M F in N, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Jänner 2024, W257 2230331-1/17E, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2023, Ra 2021/12/0035, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das gegenüber der Revisionswerberin ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020, W259 2230331-1/7E, aufgehoben hat. Diesem Erkenntnis lag ein Antrag der Revisionswerberin vom 16. November 2015 zugrunde, mit dem diese u.a. die diskriminierungsfreie Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags, insbesondere unter Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten, begehrt hatte. Es erging (nachdem zunächst ein diesen Antrag der Revisionswerberin zurückweisender Bescheid ihrer Dienstbehörde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016 ersatzlos behoben worden war und die Dienstbehörde in weiterer Folge säumig blieb) auf Grund einer Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang des genannten Säumnisbeschwerdeverfahrens ergangenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus: „In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.“ (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
3
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
4
Die Revision ist angesichts der in ihrer gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung dargelegten Rechtsfrage einer Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts zulässig.
5
Sie ist im Lichte ihres Vorbringens zum Fehlen der Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auch berechtigt. Dem in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand der belangten Behörde, dass die Revisionswerberin durch die Aufhebung eines „allenfalls ohnehin nicht mehr existenten“ Bescheides nicht beschwert wäre, kann nicht gefolgt werden, weil nach der ständigen Rechtsprechung der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage erfasst, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt vergleiche , VwSlg 19154 A/2015; zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Beschlüssen auf Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführende Partei vergleiche , etwa VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 18.11.2015, Ra 2015/18/0099; 8.2.2022, Ro 2019/11/0016).
6
Nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, „den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen“.
7
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall über eine wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhobene Beschwerde zu entscheiden. Ein angefochtener Bescheid lag dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor, weswegen auch der auf Aufhebung eines „angefochtenen Bescheides“ lautende Spruch (und die damit verbundene Zurückverweisung an die belangte Behörde) von vornherein nicht in Betracht kam.
8
Der angefochtene Beschluss leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhalts und war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. April 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024120016.L00

Im RIS seit

16.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Dokumentnummer

JWT_2024120016_20240415L00