1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Glaubensrichtung, beantragte am 25. Jänner 2021 internationalen Schutz in Österreich und brachte im Laufe des Verfahrens zusammengefasst vor, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Er verfüge über Spezialwissen als Panzermechaniker und werde in Syrien vom Regime wegen Fahnenflucht gesucht, weil er sich dem Reservedienst nicht gestellt habe. Ihm drohe, bei einer Rückkehr eingezogen zu werden, und zudem fürchte er Verfolgung, weil einige seiner Familienmitglieder den Militärdienst nicht abgeleistet hätten. Auch die kurdischen Kräfte hätten ihn knapp vor seiner Ausreise rekrutieren wollen.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. September 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. September 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, der Revisionswerber stamme aus einem Dorf im Gouvernement Deir ez-Zor. Er habe bis zu seiner Ausreise im September 2020 stets in diesem Dorf gelebt, ausgenommen in den Jahren 2000 bis 2005 und 2015 bis 2018. Das Heimatdorf sei in der Hand der kurdischen Kräfte; das Regime könne dort nicht auf den Revisionswerber greifen, um ihn zwangsweise zu rekrutieren oder wegen der allfälligen Weigerung, zum Reservedienst einzurücken, bzw. wegen der vorgebrachten Entziehung seiner Verwandten vom Militärdienst zu bestrafen. Dass die Kurden ihn rekrutieren wollten, sei vom Revisionswerber nicht glaubhaft gemacht worden; bei einer Rückkehr drohe ihm keine Rekrutierung oder Verfolgung seitens der Kurden, insbesondere nicht wegen des vorgebrachten Rekrutierungsversuches.
5
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung komme es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (Verweis auf VwGH 27.05.2015,
Ra 2015/18/0041). Daraus folge, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben habe und es nur darauf ankomme, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet drohe. Im Herkunftsgebiet drohe dem Revisionswerber keine Verfolgung.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023, E 1496/2023, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023, E 1496 aus 2023,, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7
Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht. Es sei nicht erkennbar, dass das BVwG sich damit auseinandergesetzt hätte, ob dem Revisionswerber im Zuge der Rückkehr in das Heimatdorf möglicherweise eine Verfolgung durch das syrische Regime drohen könnte (Verweis auf VwGH 4.7.2023,
Ra 2023/18/0108). Der Revisionswerber müsste sehr wohl mit einer Verfolgung rechnen, wenn er in die Hände der syrischen Sicherheitsbehörden fallen würde.
8
Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Die Revision ist schon im Hinblick auf die Frage der Prüfung einer asylrelevanten Verfolgung (nur) in der Herkunftsregion oder im Herkunftsstaat zulässig. Sie ist auch begründet.
11
Das BVwG lehnte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime mit der Begründung ab, dem Revisionswerber drohe in seiner Herkunftsregion keine Einberufung durch die syrische Armee, weil die Militärbehörden dort im Allgemeinen nicht rekrutieren würden. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er würde schon beim Grenzübertritt nach Syrien mit den syrischen Behörden in Kontakt kommen und Verfolgung erfahren, begegnete das BVwG wie oben dargestellt damit, dass es auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankomme.
12
Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Darin wird auch auf den vom BVwG hier begründend herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0041, Bezug genommen und festgehalten, dass in diesem Fall der Revisionswerber keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Weder dieser noch nachfolgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen lasse sich die Aussage entnehmen, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, ungeprüft bleiben dürfe (vgl. Rn. 20 bis 25 des zitierten Erkenntnisses).Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Darin wird auch auf den vom BVwG hier begründend herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0041, Bezug genommen und festgehalten, dass in diesem Fall der Revisionswerber keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Weder dieser noch nachfolgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen lasse sich die Aussage entnehmen, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, ungeprüft bleiben dürfe vergleiche , Rn. 20 bis 25 des zitierten Erkenntnisses).
13
Ausgehend davon kann das Vorbringen des Revisionswerbers, Verfolgung durch das syrische Regime zu erfahren, entgegen den rechtlichen Erwägungen des BVwG ebensowenig unbeachtet bleiben, wie die Frage, ob derartige Verfolgungshandlungen, so sie gegeben wären, eine Verknüpfung mit einem Verfolgungs- bzw. Konventionsgrund aufweisen.
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. März 2024