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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte am 2. Oktober 2021 internationalen Schutz in Österreich und brachte im Laufe des Verfahrens zusammengefasst vor, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Ihm drohe als Reservist die Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee bzw. die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Truppen. Er wolle jedoch nicht am Krieg teilnehmen. Aufgrund seiner Flucht und seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in den Jahren 2011 bis 2013 und der daraus abgeleiteten oppositionellen Gesinnung fürchte er, verfolgt zu werden.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. August 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. August 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung zweier Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung zweier Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Begründung ging das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - davon aus, der Revisionswerber stamme aus der Stadt Kobane, Gouvernement Aleppo, die unter der Kontrolle der kurdischen Truppen stehe. Er sei im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist und habe in der Türkei gelebt. In Syrien bestehe ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibe ein syrischer Mann, wenn er sich gegen den Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheide, Reservist und könne bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst eingezogen werden. Der Revisionswerber habe den Wehrdienst für die syrische Armee in den Jahren 2004 und 2005 abgeleistet. Während der Ableistung seines Wehrdienstes sei er wegen des Verdachts der Teilnahme an Demonstrationen vom Militär festgenommen und für mehrere Tage in einem Gefängnis in Damaskus festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er seinen Militärdienst fortgesetzt. Der Revisionswerber habe nicht an Demonstrationen in den Jahren 2011 bis 2013 teilgenommen. Beweiswürdigend stützte sich das BVwG auf näher dargestellte Unplausibilitäten und Widersprüche in den Aussagen des Revisionswerbers betreffend die vorgebrachten Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise aus Syrien.
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In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, es sei dem syrischen Regime im Allgemeinen nicht möglich, in von kurdischen Volksverteidigungskräften kontrollierten Gebieten zu rekrutieren. Vor diesem Hintergrund könne das Vorbringen des Revisionswerbers, er fürchte die Ableistung des Reservedienstes für die syrische Armee und scheine in einer Datenbank des syrischen Verteidigungsministeriums als einberufener Reservist auf, dahingestellt bleiben. Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, er könne nur über in der Hand des syrischen Regimes befindliche Grenzübergänge nach Syrien einreisen und würde somit unmittelbar ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten, könne dies dahingestellt bleiben. Auf das Risiko drohender Verfolgungshandlungen auf einer möglichen Reiseroute komme es bei der Prüfung einer möglichen Zuerkennung des Asylstatus nicht an. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob die Heimatregion tatsächlich erreicht werden könne (Hinweis auf VwGH 3.1.2023, Ra 2022/01/0328). Da deshalb bereits die befürchtete Verfolgungshandlung nicht maßgeblich wahrscheinlich sei, sei die Prüfung einer möglichen Verbindung zu einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht erforderlich.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, es sei dem syrischen Regime im Allgemeinen nicht möglich, in von kurdischen Volksverteidigungskräften kontrollierten Gebieten zu rekrutieren. Vor diesem Hintergrund könne das Vorbringen des Revisionswerbers, er fürchte die Ableistung des Reservedienstes für die syrische Armee und scheine in einer Datenbank des syrischen Verteidigungsministeriums als einberufener Reservist auf, dahingestellt bleiben. Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, er könne nur über in der Hand des syrischen Regimes befindliche Grenzübergänge nach Syrien einreisen und würde somit unmittelbar ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten, könne dies dahingestellt bleiben. Auf das Risiko drohender Verfolgungshandlungen auf einer möglichen Reiseroute komme es bei der Prüfung einer möglichen Zuerkennung des Asylstatus nicht an. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob die Heimatregion tatsächlich erreicht werden könne (Hinweis auf VwGH 3.1.2023, Ra 2022/01/0328). Da deshalb bereits die befürchtete Verfolgungshandlung nicht maßgeblich wahrscheinlich sei, sei die Prüfung einer möglichen Verbindung zu einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht erforderlich. 6
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu der Reihenfolge sowie den notwendigen Prüfungsschritten zur Beurteilung der drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat und einer bestehenden Fluchtalternative“. Das BVwG habe das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weil es die Prüfung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auf die Heimatregion des Revisionswerbers beschränkt habe. In den relevanten Rechtsgrundlagen beziehe sich die Asylgewährung auf einen bestimmten Herkunftsstaat und nicht eingeschränkt auf eine bestimmte Region dieses Herkunftsstaates. Die Verfolgung des Revisionswerbers durch das syrische Regime realisiere sich, sobald er in seinen Herkunftsstaat einreise.
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Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist schon im Hinblick auf die Frage der Prüfung einer asylrelevanten Verfolgung (nur) in der Herkunftsregion oder im Herkunftsstaat zulässig. Sie ist auch begründet.
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Das BVwG lehnte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime mit der Begründung ab, dem Revisionswerber drohe in seiner Herkunftsregion keine Einberufung durch die syrische Armee, weil die Militärbehörden dort im Allgemeinen nicht rekrutieren würden. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er würde schon beim Grenzübertritt nach Syrien mit den syrischen Behörden in Kontakt kommen und Verfolgung erfahren, begegnete das BVwG wie oben dargestellt damit, dass es auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankomme.
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Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, zwischenzeitig entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Darin wird auch auf den vom BVwG hier begründend herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Jänner 2023, Ra 2022/01/0328, Bezug genommen und festgehalten, dass in diesem Fall der Revisionswerber keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Weder dieser noch nachfolgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen lasse sich die Aussage entnehmen, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, ungeprüft bleiben dürfe (vgl. Rn. 20 bis 25 des zitierten Erkenntnisses).Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, zwischenzeitig entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Darin wird auch auf den vom BVwG hier begründend herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Jänner 2023, Ra 2022/01/0328, Bezug genommen und festgehalten, dass in diesem Fall der Revisionswerber keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Weder dieser noch nachfolgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen lasse sich die Aussage entnehmen, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, ungeprüft bleiben dürfe vergleiche , Rn. 20 bis 25 des zitierten Erkenntnisses).
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Ausgehend davon kann das Vorbringen des Revisionswerbers, schon beim Grenzübertritt nach Syrien mit den syrischen Behörden in Kontakt zu kommen und Verfolgung zu erfahren, entgegen den rechtlichen Erwägungen des BVwG ebensowenig unbeachtet bleiben, wie die Frage, ob derartige Verfolgungshandlungen, so sie gegeben wären, eine Verknüpfung mit einem Verfolgungs- bzw. Konventionsgrund aufweisen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Februar 2024