Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/01/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0318

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist das VwG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das VwG von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2021/01/0296, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010318.L01

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010318_20240725L01

Rechtssatz für Ra 2023/01/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0318

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0085 E 3. Februar 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von - nach Meinung des VwG - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Vernehmung der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010318.L02

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010318_20240725L02

Rechtssatz für Ra 2023/01/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0318

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/09/0183 E 4. April 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, bloß weil dieser nicht erschienen ist, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug und ist daher einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010318.L03

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010318_20240725L03

Entscheidungstext Ra 2023/01/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0318

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A H in B, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in 6890 Lustenau, Millennium Park 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 18. September 2023, Zl. LVwG-2-7/2023-R8, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit seiner Festnahme durch Organe der belangten Behörde in B. am 10. April 2023) als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenersatz, wies seinen Antrag auf Kostenersatz ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst fest, der Revisionswerber und J. H. hätten sich am 10. April 2023 im Bereich einer näher genannten Tankstelle in B. aufgehalten, wo sie mit zwei anderen Personen in einen verbalen und körperlichen Streit geraten seien. Der Revisionswerber und J. H. seien in weiterer Folge in Richtung P-Straße gelaufen und von der Polizei angehalten worden. In weiterer Folge habe Insp. K. um 16.20 Uhr gegenüber dem Revisionswerber die Festnahme ausgesprochen. Sodann sei der Revisionswerber zur Polizeiinspektion B. gebracht worden. Um 19.05 Uhr sei er freigelassen worden.
3
Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall von Bedeutung - fest, die Feststellung des Sachverhaltes sei primär durch die Zeugenaussage des Insp. K. erfolgt. Dieser habe die Situation ausführlich geschildert. Seine Aussage sei umfassend, strukturiert, stringent, widerspruchslos und in Summe absolut glaubwürdig gewesen. Die Aussage des Revisionswerbers habe das Verwaltungsgericht insgesamt nicht überzeugt. Die vom Verwaltungsgericht geladene und auch vom Revisionswerber beantragte Zeugin J. H. habe der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge geleistet. Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung seien die Parteien aufgefordert worden, Beweismittel binnen zehn Tagen geltend zu machen. Der Revisionswerber habe außerhalb dieser Frist weitere, näher genannte Personen als Zeugen beantragt. Ein konkretes Beweisthema sei diesbezüglich nicht vorgegeben worden. Es bleibe somit offen, welche konkreten Sachverhaltselemente durch die beantragten Zeugen hätten bewiesen werden sollen. Zu einer als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme bzw. Beweisaufnahme sei das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. Ein begründeter Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens sei nicht eingebracht worden. Selbst wenn ein solcher eingebracht worden wäre, „liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es der beschwerdeführenden Partei ohne deren Verschulden nicht möglich gewesen wäre, Tatsachen oder Beweismittel zeitgerecht geltend zu machen und durch die beantragte Beweisaufnahme allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt worden wäre.“ Das Verwaltungsgericht habe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bereits einen umfassenden Überblick über die Sachlage verschaffen können, weshalb es von der Durchführung einer weiteren Verhandlung abgesehen habe.
4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die einschreitenden Polizeibeamten hätten den Revisionswerber auf frischer Tat betreten, wobei das Delikt nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Frage komme. Die Polizeibeamten hätten das Verhalten (aggressives „Benehmen“ während der Amtshandlung) selber wahrgenommen. Der Revisionswerber sei abgemahnt worden. Da er sich weiterhin aggressiv verhalten habe, sei der Festnahmegrund nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gegeben gewesen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Die Revision bringt in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei durch die unterbliebene Einvernahme der unmittelbaren Tatzeugin J. H. von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht abgewichen. J. H. hätte sowohl aufgrund des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung als auch aufgrund des vom Revisionswerber gestellten Beweisantrages einvernommen werden müssen. Dass auch das Verwaltungsgericht ihre Aussage für wesentlich gehalten habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie zur Verhandlung geladen worden sei. Ihre Einvernahme sei nur deshalb nicht erfolgt, weil sie nicht zum Verhandlungstermin erschienen sei. Die Einvernahme hätte jedenfalls dazu geführt, dass die Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers festgestellt und die am 10. April 2023 gegen ihn ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt worden wäre.
7
Die Revision ist aus diesem Grund zulässig. Sie ist auch begründet.
8
Entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2021/01/0296, mwN).
9
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem AVG eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche , etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183, mwN).
10
Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Das Vorliegen von - nach Meinung des Verwaltungsgerichtes - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Vernehmung der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen vergleiche , VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0045, mwN).
11
Das Verwaltungsgericht erkannte ursprünglich selbst - auch dem Beweisantrag des Revisionswerbers entsprechend - die Notwendigkeit einer näheren Abklärung des maßgeblichen Sachverhalts durch Einvernahme der Zeugin J. H.. Eine Begründung, weshalb im Widerspruch dazu von der Einvernahme der beantragten Zeugin letztlich dennoch abgesehen wurde, ist dem angefochtenen Erkenntnis abgesehen vom Hinweis, dass die Zeugin der Ladung keine Folge geleistet habe, nicht zu entnehmen.
12
Das Verwaltungsgericht überging damit einen nicht von vornherein offensichtlich untauglichen Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einvernahme einer nach der Aktenlage unmittelbaren Augenzeugin ohne nachvollziehbare Begründung. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgeführt hat, liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises, solange diesem die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung zu Grunde vergleiche , erneut VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0045; 4.4.2024, Ra 2023/09/0183, jeweils mwN).
13
Dem Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht zu ihrer Einvernahme geladene Zeugin J. H. unentschuldigt nicht erschienen ist, wäre allenfalls durch Zwangsmittel im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG zu begegnen gewesen. Denn das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, bloß weil dieser nicht erschienen ist, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug und ist daher einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist vergleiche , zum Ganzen wiederum VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183, mwN).
14
Indem das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Begründung von der Einvernahme der zur Verhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugin absah und es nicht ausgeschlossen ist, dass es bei Durchführung von deren Einvernahme zu anderen Feststellungen gekommen wäre, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit einem relevanten Verfahrensmangel.
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juli 2024

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010318.L00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Dokumentnummer

JWT_2023010318_20240725L00