Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0318

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0085 E 3. Februar 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von - nach Meinung des VwG - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Vernehmung der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010318.L02