Verwaltungsgerichtshof
25.07.2024
Ra 2023/01/0318
Entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist das VwG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das VwG von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2021/01/0296, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010318.L01