Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/21/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0044

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art7
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0162 E 5. Juli 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den über den unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und auch über eine Aufenthaltsberechtigung nach Artikel 7, des ARB 1/80 verfügenden Fremden ist am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363, betreffend die Stellung des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 im "Stufenbau" der jeweils erforderlichen Gefährdungsprognosen bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210044.L01

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022210044_20220818L01

Rechtssatz für Ra 2022/21/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0044

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0194 E 22. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210044.L02

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022210044_20220818L02

Entscheidungstext Ra 2022/21/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0044

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art7
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J N, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Jänner 2022, W184 2249350-1/4E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der im September 1993 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Kosovo, hält sich seit seiner Einreise Ende August 2005, somit im Alter von fast zwölf Jahren, in Österreich rechtmäßig auf; zuletzt wurde ihm der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt. Am 20. Juli 2018 heiratete der Revisionswerber im Kosovo nach kirchlichem Ritus eine österreichische Staatsbürgerin. Dieser Beziehung entstammt eine am 14. April 2019 geborene Tochter, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Der Revisionswerber lebt mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus in N.; auch seine Mutter und seine Geschwister sind in Österreich niedergelassen.
2
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 17. September 2015 war der Revisionswerber wegen einer (am 31. August 2014 begangenen) Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Hierauf folgte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. Oktober 2016 wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 20 Monate bedingt nachgesehen). Schließlich wurde über den Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10. September 2021 wegen einer am 11. Mai 2021 zugefügten schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (mehrerer Faustschläge gegen den Kopf und das Gesicht eines Kontrahenten, der dadurch einen Bruch des rechten Jochbeines und einen Bluterguss erlitt) eine zwölfmonatige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, mildernd hingegen das provokante Verhalten des Opfers.
3
Mit Bescheid vom 5. November 2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber im Hinblick auf diese Straftaten gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und verband damit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Es stellte unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Kosovo zulässig sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte demnach gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
4
Mit dem angefochtenen - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung ergangenen - Erkenntnis vom 11. Jänner 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde unter Berichtigung der Rechtsgrundlage für das Einreiseverbot (Ziffer eins, statt Ziffer 5, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG) als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
6
Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt, weil das BVwG - wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird - von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es keine ausreichenden Feststellungen zu den Straftaten des Revisionswerbers getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
7
Das BVwG prüfte die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügenden Revisionswerber grundsätzlich zutreffend am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vergleiche , dazu des Näheren VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rn. 14/15) und kam dabei zum Ergebnis, die wiederholte Begehung von zum Teil schweren Körperverletzungen rechtfertige die Annahme, der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers stelle im Sinne der genannten Bestimmung eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
8
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche , etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN).
9
Diesem Erfordernis hat das BVwG nicht ausreichend Rechnung getragen, indem es zu den Straftaten des Revisionswerbers lediglich Feststellungen im Sinne der Darstellung in Rn. 2 traf. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Tathandlungen zu den beiden ersten Verurteilungen fehlt zur Gänze, eine Auseinandersetzung mit den Begleitumständen auch bei der dem dritten Urteil zugrundeliegenden Straftat. Im Übrigen zeigt die Revision in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf, dass die Annahme des BVwG (siehe Seite 7 des angefochtenen Erkenntnisses), der Revisionswerber sei während offener Probezeit rückfällig geworden, im Widerspruch zum Inhalt der Strafregisterauskunft steht und somit aktenwidrig ist.
10
Das Absehen von der in der Beschwerde beantragten Durchführung der Verhandlung begründete das BVwG mit dem Vorliegen eines iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärten Sachverhalts. Dem Revisionswerber sei vom BFA in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren ausreichend Parteiengehör eingeräumt worden. Auch die Beschwerde zeige nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche , etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011, Rn. 6, mwN).
12
Ein derart eindeutiger Fall ist gegenständlich schon im Hinblick auf die - wie erwähnt - nicht ausreichenden Feststellungen zu den dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftaten, vor allem aber auch angesichts der langen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich seit Ende August 2005, des Zusammenlebens mit seiner österreichischen Frau und Tochter, der weiteren familiären Bindungen in Österreich und seiner regelmäßigen Berufstätigkeit nicht gegeben. Schon deshalb hätte das BVwG - bezogen auf die Sachlage zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung - am Maßstab der vorstehend referierten Judikatur eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
13
Das angefochtene Erkenntnis ist daher aus den genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.
14
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. August 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210044.L00

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2022210044_20220818L00