Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0116

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0116

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0159 E 25. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG 1985 setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 - nicht mehr erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010116.L02

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010116_20220913L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0116

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0116

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §20 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0153 B 7. Juli 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 bedarf es in Bezug auf die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 im Gegensatz zur Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände vergleiche VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018,, mit Verweis auf VfGH 29.9.2011, G 154/10). Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche etwa zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0258; 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010116.L03

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010116_20220913L02

Rechtssatz für Ra 2022/01/0116

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0116

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §59 Abs1
StbG 1985 §10
StbG 1985 §20 Abs2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Wird der Zusicherungsbescheid widerrufen, so ist der Verleihungsantrag - da eine Verleihungsvoraussetzung fehlt - abzuweisen. Das Gesetz geht in diesem Zusammenhang - ausgehend vom ursprünglichen Antrag auf Verleihung - nicht von verschiedenen Verfahren, sondern von einem einheitlichen Verleihungsverfahren aus. Insofern stellen Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrages eine notwendige Einheit dar vergleiche etwa VwGH 9.10.2008, 2008/01/0212; 21.1.2010, 2007/01/0546, jeweils mwN). Die Abweisung des Verleihungsantrags stellt in dieser Konstellation eine auf den Widerruf der Zusicherung aufbauende vergleiche VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051, römisch zwei. 4.) und insofern mit dem Widerruf der Zusicherung in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Entscheidung dar. Demnach stellen Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrags in dieser Einheitlichkeit auch die von der Verwaltungsbehörde entschiedene "Sache" dar. Werden daher der Widerruf der Zusicherung und die darauf gegründete Abweisung des Verleihungsantrags in Beschwerde gezogen, ist solcherart auch die vom VwG zu entscheidende "Sache" konstituiert. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, diese "Sache" bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des VwG vergleiche etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010116.L04

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010116_20220913L03

Rechtssatz für Ra 2022/01/0116

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0116

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Erweist sich der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft als rechtswidrig, hat dies auch die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Abweisung des Verleihungsantrags zur Folge vergleiche dazu VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051, römisch zwei. 4.). Die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene (ersatzlose) Behebung des Widerrufs der Zusicherung (Spruchpunkt 1. des vor dem VwG bekämpften Bescheids) wirkte - insoweit vergleichbar mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG - ex-tunc, was bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Ausspruchs über den Widerruf und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Ausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche etwa VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086; 22.8.2019, Ra 2019/21/0087). Dies hat zur Folge, dass der Zusicherungsbescheid der Staatsbürgerschaftsbehörde als von Beginn an in Geltung stehend zu betrachten war. Ausgehend davon mangelte es der Abweisung des Verleihungsantrags durch die Staatsbürgerschaftsbehörde an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Das VwG hat nach dem Gesagten sohin auch die Abweisung des Verleihungsantrags (Spruchpunkt 2. des vor dem VwG bekämpften Bescheids) zu Recht ersatzlos behoben. Eine darüber hinausgehende (meritorische) Entscheidungsbefugnis über den Verleihungsantrag kam dem VwG in der vorliegenden Konstellation nicht zu. Ansonsten hätte das VwG nämlich in einer Angelegenheit meritorisch zu entscheiden, die noch nicht oder nicht in der [diesfalls] vom VwG in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit des VwG und wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet vergleiche VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010116.L05

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010116_20220913L04

Entscheidungstext Ra 2022/01/0116

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0116

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Februar 2022, Zl. 405-11/281/1/21-2022, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: A B in S, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Salzburg hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung (der belangten Behörde; im Folgenden: Amtsrevisionswerberin) vom 13. Oktober 2020 wurde der Mitbeteiligten, einer albanischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass die Mitbeteiligte binnen zwei Jahren die Entlassung aus dem albanischen Staatsverband nachweist.
2
Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 15. November 2021 wurde diese Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG widerrufen (1.) und der Antrag der Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen (2.).
3
Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben (römisch eins.); eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte habe innerhalb von zwei Jahren nach Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, nämlich am 8. September 2021, die „Genehmigung der Republik Albanien für ihren Verzicht“ auf die albanische Staatsangehörigkeit vorgelegt.
5
Gegenständlich lägen seit Erlassung des Zusicherungsbescheides vom 13. Oktober 2020 neu hinzugetretene Umstände vor: Die Mitbeteiligte habe am 22. Mai 2021 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des von ihr gelenkten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) entsprochen habe, und es seien deshalb über sie mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 9. Juni 2021 wegen Übertretungen des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG zwei Geldstrafen in Höhe von € 350,-- bzw. € 300,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt worden.
6
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018, = VfSlg. 20.322) könnten diese Verwaltungsübertretungen nicht per se als „besonders gewichtige“, „schwerwiegende“ Gründe, die einen Widerruf der Zusicherung wegen Wegfall der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG rechtfertigen könnten, angesehen werden. Besondere Umstände, etwa eine nicht nur potenzielle, sondern auch tatsächlich und konkret erfolgte Gefährdung bestimmter Personen, eine hinzutretende Rücksichtslosigkeit oder eine auf eine bewusste Missachtung des KFG, auf eine notorische Sorglosigkeit oder auf eine allgemeine Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Vorschriften hindeutende Häufung einschlägiger Verwaltungsübertretungen nach Zusicherung der Staatsbürgerschaft oder sonstige Umstände, aufgrund derer die Übertretungen nach dem KFG als soschwerwiegend angesehen werden könnten, dass ein Durchbrechen des bedingten Anspruchs auf Verleihung und die Staatenlosigkeit der Mitbeteiligten gerechtfertigt wären, seien nicht ersichtlich.
7
Der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sei daher bezogen auf den zu beurteilenden Einzelfall mangels Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu Unrecht erfolgt.
8
Erweise sich der Widerruf der Zusicherung aber als rechtswidrig, sei auch die erfolgte Abweisung des Verleihungsantrags aufzuheben (Hinweis auf VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides entfalte ex-tunc-Wirkung und habe das „Wiederaufleben“ des Zusicherungsbescheides zur Folge.
9
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu der die Mitbeteiligte in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung (unter Beantragung des gesetzlichen Aufwandersatzes) erstattete.
10
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit - in weitwendigen Ausführungen - im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es fallbezogen das Vorliegen besonders gewichtiger, den Widerruf der Zusicherung rechtfertigender Umstände verneint habe; weiters habe das Verwaltungsgericht durch seine rein kassatorische Entscheidung seine Verpflichtung zur meritorischen Entscheidung über den Verleihungsantrag verletzt.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

römisch eins. Zur Aufhebung des Widerrufs der Zusicherung:

14
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
15
Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung.

Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG - nicht mehr erfüllt vergleiche , zum Ganzen VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0153, mwN).

16
Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG bedarf es in Bezug auf die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG - im Gegensatz zur Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2022/01/0153, mit Hinweis auf VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018, = VfSlg. 20.322, bzw. VfGH 29.9.2011, G 154/10 = VfSlg. 19.516; zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien auch im Fall des Widerrufs der Zusicherung in Bezug auf Verleihungswerber, die die Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren haben, sog. „JY-Konstellation“, vergleiche , VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, Rn 14, mwN).
17
Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2022/01/0153, mwN).
18
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0071 bis 0075).
19
Eine derartige krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht, welches das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung hinreichend begründet hat vergleiche , Rn. 6), wird von der Revision nicht dargetan vergleiche , in Bezug auf Verwaltungsübertretungen nach dem KFG bzw. der StVO im Übrigen abermals VwGH Ra 2022/01/0153).

römisch zwei. Zur Aufhebung der Abweisung des Verleihungsantrages:

20
Wird der Zusicherungsbescheid widerrufen, so ist der Verleihungsantrag - da eine Verleihungsvoraussetzung fehlt - abzuweisen. Das Gesetz geht in diesem Zusammenhang - ausgehend vom ursprünglichen Antrag auf Verleihung - nicht von verschiedenen Verfahren, sondern von einem einheitlichen Verleihungsverfahren aus. Insofern stellen Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrages eine notwendige Einheit dar vergleiche , etwa VwGH 9.10.2008, 2008/01/0212; 21.1.2010, 2007/01/0546, jeweils mwN). Die Abweisung des Verleihungsantrags stellt in dieser Konstellation eine auf den Widerruf der Zusicherung aufbauende vergleiche , das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051, römisch zwei. 4.) und insofern mit dem Widerruf der Zusicherung in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Entscheidung dar.
21
Demnach stellen Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrags in dieser Einheitlichkeit auch die von der Verwaltungsbehörde entschiedene „Sache“ dar.
22
Werden daher - wie im vorliegenden Fall - der Widerruf der Zusicherung und die darauf gegründete Abweisung des Verleihungsantrags in Beschwerde gezogen, ist solcherart auch die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende „Sache“ konstituiert. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, diese „Sache“ bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts vergleiche , etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, mwN).
23
Erweist sich der Widerruf der Zusicherung als rechtswidrig, hat dies auch die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Abweisung des Verleihungsantrags zur Folge vergleiche , auch dazu VwGH 2007/01/1051, römisch zwei. 4.).
24
Die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene (ersatzlose) Behebung des Widerrufs der Zusicherung (Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 15. November 2021) wirkte - insoweit vergleichbar mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG - ex-tunc, was bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Ausspruchs über den Widerruf und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Ausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086; 22.8.2019, Ra 2019/21/0087).
25
Dies hat zur Folge, dass der Zusicherungsbescheid der Amtsrevisionswerberin vom 13. Oktober 2020 als von Beginn an in Geltung stehend zu betrachten war. Ausgehend davon mangelte es der Abweisung des Verleihungsantrags durch die Amtsrevisionswerberin an der erforderlichen rechtlichen Grundlage.
26
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten sohin den Bescheid vom 15. November 2021 zu Recht auch im Umfang seines Spruchpunktes 2. ersatzlos behoben.
27
Eine darüber hinausgehende (meritorische) Entscheidungsbefugnis über den Verleihungsantrag kam dem Verwaltungsgericht - entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung - in der vorliegenden Konstellation nicht zu. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung hätte das Verwaltungsgericht nämlich in einer Angelegenheit meritorisch zu entscheiden, die noch nicht oder nicht in der [diesfalls] vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet vergleiche , abermals VwGH Ra 2022/22/0039, mwN).

römisch drei. Ergebnis

28
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
29
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Für das von der Amtsrevisionswerberin fortzusetzende Verfahren wird insbesondere darauf hingewiesen, dass nach der aktenkundigen, am 8. September 2021 vorgelegten, beglaubigten Übersetzung der „Zustimmung zum Verzicht auf die albanische Staatsbürgerschaft“ vergleiche , oben Rn. 4) der Mitbeteiligten der „Verzicht auf die albanische Staatsbürgerschaft genehmigt“ wurde. Die Amtsrevisionswerberin wird zu beurteilen haben, ob damit bereits der in Paragraph 20, Absatz eins, StbG geforderte Nachweis des Ausscheidens der Mitbeteiligten aus dem albanischen Staatsverband erbracht wurde vergleiche , dazu VwGH 26.2.2021, Ro 2021/01/0009).

Wien, am 13. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010116.L01

Im RIS seit

14.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2022010116_20220913L00