Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/22/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0193

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
NAG 2005 §21 Abs3 Z2
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0199 E 23. März 2017 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fremde zum Tatzeitpunkt bereits einen Antrag auf Erteilung eines von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltstitels gestellt hat, dem einige Monate später stattgegeben wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220193.L01

Im RIS seit

06.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2021220193_20230314L01

Entscheidungstext Ra 2021/22/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0193

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
NAG 2005 §21 Abs3 Z2
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der Y L, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Juni 2021, VGW-151/005/12230/2020-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 2010 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dessen rechtskräftiger Abweisung heiratete die Revisionswerberin am 31. Juli 2013 einen österreichischen Staatsbürger. In der Folge verließ sie das Bundesgebiet und brachte am 4. September 2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bei der Österreichischen Botschaft Peking ein. Am 15. Dezember 2014 wurde ihr der beantragte Aufenthaltstitel ausgefolgt und dann zweimal, zuletzt bis 3. August 2019, verlängert.
2
Am 5. September 2019 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Verlängerungsantrag. Die verspätete Antragseinbringung begründete sie damit, dass sie auf die Verlängerung ihres Reisepasses gewartet und die rechtzeitige Antragstellung vergessen habe. Auch stellte die Revisionswerberin „sicherheitshalber“ einen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG, da es ihr nicht möglich sei, in ihr Heimatland zu reisen, um die Entscheidung über ihren Antrag dort abzuwarten. Ihr Ehemann sei österreichischer Staatsbürger und wäre ihr Familienleben mit ihrer Ausreise für einen geraumen Zeitraum unterbrochen.
3
Die belangte Behörde wertete den Antrag der Revisionswerberin vom 5. September 2019 infolge verspäteter Antragstellung nicht als Verlängerungs-, sondern als Erstantrag und wies diesen mit Bescheid vom 9. Juli 2020 unter anderem wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab.
4
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Juni 2021 ab. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, die Behörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antrag der Revisionswerberin vom 5. September 2019 um einen Erstantrag gehandelt habe. Es sei kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausstellung des neuen Reisepasses der Revisionswerberin im April 2019 und der verspäteten Einbringung des Verlängerungsantrags im August 2019 erkennbar.

Zur Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen österreichischen Ehegatten zwar große Bedeutung zukomme, allerdings hätten sich keine besonderen Umstände, wie etwa eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der Revisionswerberin, ergeben, aus denen zu schließen wäre, dass es ihr nicht zumutbar sei, den Antrag im Ausland zu stellen und den Ausgang des Verfahrens dort abzuwarten. Die Revisionswerberin habe ihren Ehemann erst im Alter von 44 Jahren geheiratet und den Großteil ihres Lebens in China verbracht. Zuletzt sei sie zwecks Teilnahme an einer Familienfeier in ihrem Herkunftsland gewesen. Sie spreche die Sprache, sei mit der Kultur vertraut und habe dort auch Familie. Ihr Ehemann habe in der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, ihm seien aufgrund einer Arthrose lange Flüge nicht zumutbar, dies aber nicht etwa durch eine ärztliche Bestätigung belegt. Es sei ausschließlich vom Wunsch der Revisionswerberin, mit ihrem Gatten ein gemeinsames Leben in Österreich zu führen, auszugehen. Im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit habe die Revisionswerberin im Jahr 2020 kein Einkommen, sondern einen Verlust erzielt; auch für 2021 habe sie angegeben, kein Einkommen zu erwarten. Demgegenüber sei der hohe Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen; die Revisionswerberin habe durch ihr achtloses Verhalten im Hinblick auf die unterlassene rechtzeitige Verlängerung ihres Aufenthaltstitels das Interesse an der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften massiv beeinträchtigt. Es sei ihr (daher) zuzumuten, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und den Ausgang dieses Verfahrens im Ausland abzuwarten.

5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die vorliegende Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, erweist sich als zulässig und berechtigt.
9
Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Zulassung einer Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG - auch im Hinblick auf den österreichischen Ehemann der Revisionswerberin - nicht vorlägen. Es sei der Revisionswerberin zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und den Ausgang dieses Verfahrens im Ausland abzuwarten.
10
Dass dem zugrunde liegt, die Revisionswerberin könne für die Dauer des Verfahrens von ihrem Ehemann begleitet werden, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen. Zu prüfen ist daher, ob eine mit der Auslandsantragstellung verbundene (vorübergehende) Trennung der Ehepartner in Kauf genommen werden muss, wovon das Verwaltungsgericht offenkundig im Rahmen seiner Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ausgeht.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Die durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 9, mwN).
12
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Trennung von einem österreichischen Ehepartner vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vergleiche , VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0500, Rn. 10, mwN).
13
Die vom Verwaltungsgericht angeführte „Achtlosigkeit“ der Revisionswerberin im Hinblick auf die rechtzeitige Verlängerung ihres Aufenthaltstitels kann einer Straffälligkeit oder einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht annähernd gleichgehalten werden, weshalb sich auch eine nur vorübergehende, jedenfalls aber nicht ganz kurzfristige (siehe nur die rund fünfzehnmonatige Dauer des Erstverfahrens), Trennung der Revisionswerberin von ihrem österreichischen Ehemann aber gerade nicht als gerechtfertigt erweist.
14
Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Abwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK weicht somit von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ab, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
15
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 14. März 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220193.L00

Im RIS seit

06.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Dokumentnummer

JWT_2021220193_20230314L00